Abschreibung

Investitionen des Unternehmers in Anlagevermögen, deren Anschaffungskosten EUR 400 übersteigen, können, vorausgesetzt es handelt sich um abnutzbare Gegenstände, nur im Wege der sogenannten Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Dabei handelt es sich um eine lineare Verteilung über die Nutzungsdauer des Gegenstandes. Wurde der Gegenstand erst in der zweiten Hälfte des Jahres angeschafft, so steht für dieses Jahr nur die halbe Abschreibung zu (Halbjahres-AfA).

Gewisse Wirtschaftsgüter haben eine vom Gesetz geregelte Mindestnutzungsdauer (zB Pkw).

Wirtschaftsgut

Nutzungsdauer (mindest)

Pkw und Kombi

8 Jahre

Firmenwert (bei gewerblichen Betrieben und LuF)

 15 Jahre

Betriebsgebäude (bei gewerblichen Betrieben und LuF)

 33,33 Jahre (3 %)

Betriebsgebäude(bei freiberuflicher Tätigkeit)

 50 Jahre (2 %)

 

Anlagengegenstände mit Anschaffungskosten unter EUR 400 können sofort im Wege der Abschreibung als geringwertige Wirtschaftsgüter abgesetzt werden. Für das Anlagevermögen ist ein sogenannten Anlagenverzeichnis zu führen und der Steuererklärung beizulegen. Werden begünstigte Wirtschaftsgüter zur Geltendmachung des Gewinnfreibetrages angeschafft, müssen diese ebenfalls im Anlagenverzeichnis gesondert vermerkt werden.

Siehe auch

  • Anlagenverzeichnis
  • Gewinnfreibetrag
  • Vorzeitige Abschreibung
  • Anlagevermögen