Alleinverdiener oder Alleinerzieherabsetzbetrag

Alleinverdienersind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

  • die mehr als sechs Monate im Jahr verheiratet sind oder in einer Lebensgemeinschaft leben und
  • die von ihrem (unbeschränkt steuerpflichtigen) Partner nicht dauernd getrennt leben und
  •  bei deren die Einkünfte EUR 6.000,- pro Jahr nicht übersteigen.

Achtung: Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Steuerfreie Einkünfte wie Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zählen jedoch nicht zur Bemessungsgrundlage.

Alleinerzieher sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die nicht mehr als sechs Monate im Jahr in einer Lebensgemeinschaft leben und die für ihr Kind mehr als sechs Monate im Jahr den Kinderabsetzbetrag beziehen.

Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt pro Jahr:

1 Kind: EUR 494

2 Kinder: EUR 669

3 Kinder: EUR 889

Jedes weitere Kind zusätzlich EUR 220

 

Der Absetzbetrag kann bereits während des Jahres durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer dies bekannt gibt. Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Absetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung oder der Steuererklärung geltend gemachtwerden.