Beschäftigung von neuen EU-Bürgern in Österreich

Auch auf die neuen EU-Bürger ist das Ausländerbeschäftigungsgesetz anzuwenden, und die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist erforderlich.

Spätestens 7 Jahre nach EU-Beitritt haben die Bürger einer der neuen Mitgliedstaaten das Recht auf freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.

Ausnahmen bestehen für:

  • ungarische Staatsbürger innerhalb der Kontingente
  • Personen die seit 5 Jahren in Österreich niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen verfügen
  • integrierte neue EU-Bürger:
  • Dazu zählen Personen, die seit mindestens 12 Monaten durchgehend eine legale Beschäftigung in Österreich ausüben oder Familienangehörige (Ehepartner oder Kinder) eines solchen EU-Bürgers.
  • Ehegatte oder Kinder bis zum Alter von 21 Jahren (darüber hinaus bei Unterhaltsgewährung) eines „neuen“ EU-Bürgers, der wie oben beschrieben bereits ohne Bewilligung arbeitet
  • Betriebsentsendungen
  • Der inländische Auftraggeber benötigt für bestimmte Bereiche eine Entsendungsbewilligung vom Arbeitsmarktservice. Diese gilt vor allem für das Reinigungsgewerbe, Bau- und Baunebenleistungen sowie Krankenpflege und Sozialwesen. Für andere Dienstleistungen besteht uneingeschränkte Erwerbsfähigkeit in Österreich

Diese Personengruppen dürfen ohne weitere Bewilligung in Österreich arbeiten.

Keine Beschäftigungsbewilligung ist erforderlich für die neuen EU-Bürger aus Malta und Zypern und für Schweizer Staatsbürger.