Diäten

Als Betriebsausgaben für Reisen können auch die Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft (sogenannte Diäten), sowie Fahrtkosten abgesetzt werden. In welcher Höhe Diäten geltend gemacht werden können, hängt davon ab ob es sich um Inlandsreisen oder Auslandsreisen handelt.

Die Verpflegungskosten können in Form von Taggeldern geltend gemacht werden, wobei es hierfür amtlich vorgeschriebene Höchstsätze gibt. Bei Reisen, die kürzer als 12 Stunden dauern, ist das Taggeld zu aliquotieren, spezielle Berechnungen gelten bei Auslandsreisen.
Für den Mehraufwand der Nächtigung können wahlweise die tatsächlichen Kosten (Hotelrechnung) oder die amtlichen Nächtigungsgelder geltend gemacht werden.

Amtliche Inlandsreisesätze Taggeld EUR 26,40, Nachtgeld EUR 15,00
Aktuelles Kilometergeld für PKW je Fahrkilometer: EUR 0,42

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Inlandsreise sind:

  • Betriebliche Veranlassung 
  • Entfernung von mindestens 25 km vom Betriebs- oder Wohnort.
  • Mindestdauer von 3 Stunden
  • Keine Begründung eines sog weiteren Mittelpunktes der Lebens­interessen

Generell ist zu beachten, dass Reisen bei denen eine Trennung in einen betrieblichen und einen privaten Teil nicht möglich ist, nicht als Betriebsausgabe absetzbar sind.

Kann jedoch eine klare Trennung erfolgen (zB durch Zeitpläne, Seminarzeiten etc) können die betrieblich veranlassten Ausgaben, sowie die aliquoten Kosten der Hin- und Rückfahrt verwendet werden.

 Dies gilt insbesondere für Studien- und Auslandsreisen sowie Reisen in Zusammenhang mit Fortbildung (hier muss die betriebliche Tätigkeit mindestens 8 Stunden pro Tag dauern).

Ein weiterer Mittelpunkt der Lebensinteressen wird nach Ansicht der Finanzver­waltung unter anderem dann begründet, wenn bei unregelmäßiger Anfahrt ein Ort öfter als 15 mal pro Jahr besucht wird oder die Reise länger als 5 Tage dauert. In diesen Fällen steht das sog Taggeld/Nächtigungsgeld nur für diese Zeit zu.

 

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auslandsreise sind:

Grundsätzlich gelten auch für Auslandsreisen das für Inlandsreisen Gesagte jedoch mit folgenden Besonderheiten:

Der Auslandsreisesatz ist wie folgt zu aliquotieren:

  • Für eine Reisedauer zwischen 5 und 8 Stunden ein Drittel des Tagsatzes
  • Für eine Reisedauer zwischen 8 und 12 Stunden zwei Drittel des Tagsatzes und
  • Darüber der volle Tagsatz.

Bei der Anwendung der Tagsätze (Inlands- bzw Auslandstagsätze) ist der Zeitpunkt des Grenzübertritts maßgeblich.

Wird bei Auslandsreisen ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet so steht ab dem 5. bzw dem 15. Tag die Differenz zwischen Auslandssätzen und den Inlands Taggeldsätzen als Betriebsausgaben (Werbungskosten) zu.