Dienstzettel

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Dienstzettel auszufolgen, sofern nicht ein Dienstvertrag abgeschlossen wurde.

Dieser muss im Wesentlichen folgende Angaben enthalten:

  • Name, Adresse, Staatsbürgerschaft des Dienstnehmers
  • Art und Beginn der Beschäftigung
  • Dienstort
  • Kündigungsfristen, Termine
  • Kollektivvertragliche Einstufung, Vordienstzeiten
  • Entlohnung, Zulagen, Sonderzahlungen

Der Dienstzettel ist nur eine Bestätigung des zuvor mündlich geschlossenen Arbeitsvertrags. Selbst wenn der Dienstnehmer den Dienstzettel unterschreibt, ist dieser keine Willenserklärung des Dienstnehmers sondern nur eine Bestätigung des Erhalts. In diesem Punkt liegt der wesentliche Unterschied zum Dienstvertrag, somit „hält“ der Dienstzettel in der Regel nicht vor dem Arbeitsgericht, darum ist es ratsam, einen Dienstvertrag abzuschließen.