Fragen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Grunderwerbssteuer

Im Jahr 2014 wurde das Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) wegen teilweiser Verfassungswidrigkeit neu gefasst. Vor kurzem hat das BMF eine Information über wichtige – in diesem Zusammenhang neu aufgetretene – Fragen zusammengestellt.

In der Neuregelung wird nun für Bemessungsgrundlage wie folgt festgelegt: Sowohl bei entgeltlichen als auch unentgeltlichen Erwerben zwischen nahen Angehörigen ist diese der 3-fache Einheitswert bzw maximal 30 % des gemeinen Wertes. Bei allen anderen Erwerben außerhalb dieses Kreises ist die Bemessungsgrundlage die Gegenleistung (idR der Kaufpreis), mindestens aber der gemeine Wert (Verkehrswert) der Immobilie.

 

Die Highlights aus der Fragenbeantwortung des BMF

Ist bei jedem Verkaufsvorgang eine Überprüfung des gemeinen Wertes notwendig?

Der Parteienvertreter kann grundsätzlich davon ausgehen, dass bei fremden Dritten der gemeine Wert gleich dem Kaufpreis ist (keine Überprüfung notwendig), allenfalls bei Übertragungen zwischen Familienmitgliedern außerhalb des begünstigten Kreises besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und es ist ein Fremdvergleich anzustellen. Sonderreglungen gibt es für Notverkäufe, Verkäufe im Zwangsversteigerungsverfahren und im Zusammenhang mit Leasing und Tausch.

 

Was wird unter einer Lebensgemeinschaft verstanden?

Klar gestellt wurde auch, dass es sich bei einer Lebensgemeinschaft nur um maximal zwei Personen handeln kann und es sich um eine auf längere Dauer (tatsächliche Dauer ist nicht relevant!) angelegte, ihrem Wesen nach der Beziehung von verheirateten Personen gleichkommenden Wohn-, Wirtschafts-, und Geschlechtsgemeinschaft handelt.

Hilfreich ist auch die tabellarische Übersicht der die begünstigten Familienangehörigen.

Die gesamte Stellungnahme finden Sie hier.