Geschäftsführer einer GmbH – Freier Dienstvertrag

Eine verhältnismäßig neue Judikatur des VwGH (2013/08/0185, 19.10.2015) für einen nicht beteiligten Fremdgeschäftsführers einer GmbH beschäftigt sich ausführlich mit der Abgrenzung zwischen Werkvertrag und freiem Dienstvertrag. In diesem Judikat kommt der VwGH zum Schluss, dass in diesem Einzelfall ein freies Dienstverhältnis vorliegt. Interessant dabei ist die Entscheidungsbegründung vor allem dahingehend, dass bei einem Dauerschuldverhältnis kein Werkvertrag vorliegt, weil es sich einerseits um keine geschlossene Einheit handelt und das „Werk“ als solches nicht individualisiert und konkretisiert war. Ein wesentlicher Punkt dabei ist auch, dass ein Werk per se gewährleistungsfähig sein muss. In Hinblick auf das, im besten Fall ein echtes Dienstverhältnis ausschließende Vertretungsrecht, konkretisiert der VwGH, dass dies grundsätzlich mit der GmbH und dem GF vereinbart werden kann, jedoch seiner Funktion entsprechend als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer de facto nicht zukommt. Auch wird angeführt, dass die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ein Vertretungsrecht ausschließt. Bezüglich der „eigenen wesentlichen Betriebsmittel“ bestätigt der VwGH die bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass bei Vorliegen von nicht bloß geringwertigen Wirtschaftsgütern oder solchen die Aufnahme in das Betriebsvermögen des Auftragnehmers finden (Stichwort Anlagenverzeichnis), dies für eine unternehmerisch zu beurteilende Tätigkeit (und damit einen freien Dienstvertrag id ausschließende) spricht, wobei hier der VwGH noch zusätzlich gefordert hat, dass der Auftragnehmer darlegt, inwieweit er dadurch eine unternehmerische Struktur geschaffen hat. Die Entscheidung betreffend die Weisungsgebundenheit von GmbH Geschäftsführern, die kraft GmbH Gesetz dem organschaftlichen Weisungsrecht der Generalversammlung unterliegen führt der VwGH dahingehend aus, dass die schulrechtliche Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer maßgeblich ist und nicht die Regelung des § 20 Abs 1 GmbHG. Demnach ist das organschaftliche Weisungsrecht Ausdruck der sachlichen Weisungspflicht, nicht jedoch der persönlichen. Damit ist letztendlich die vertragliche Ausgestaltung dieser Weisungsgebundenheit maßgeblich.

 

Tipp: Viele der in dem oben genannten Judikat getroffenen Aussagen sind nicht neu, jedoch relativ präzise gefasst und lassen sich somit sehr gut für die Abgrenzungsproblematik zwischen (freien) Dienstverträgen und Werkverträgen auch außerhalb von GmbH Geschäftsführer verwenden.

Zu beachten: In diesem Fall handelte es sich um eine GmbH die nicht WKO-Mitglied war, ansonsten wäre hier aufgrund der Prüfreihenfolge Versicherungspflicht nach dem GSVG gegeben.

Tipp: Interessant ist dieses Erkenntnis auch dahingehend, dass bei wesentlich beteiligten Geschäftsführern einer nicht kammerzughörigen GmbH, die nicht nach dem GSVG pflichtversichert sind (also freie Dienstnehmer nach dem ASVG), die Gewinnausschüttungen nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.