Gewerbe allgemein

Nicht alle unternehmerischen Tätigkeiten unterliegen der Gewerbeordnung.

Grundsätzliche Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeit regelmäßig, selbstständig und mitErtragsabsicht ausgeübt wird.

Freiberufler wie zB Ärzte, Architekten, Wirtschaftstreuhänder, Notare sind in der Regel in einereigenen Kammer organisiert und sind ebenso wie gewisse sonstige Tätigkeiten (Journalisten, Lehrer, Trainer, Vortragenden, Coach.) nicht gewerbescheinpflichtig.

Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist auch die Land- und Forstwirtschaft.

Ist für die Ausübung der Tätigkeit ein Gewerbeschein erforderlich, so ist damit auch dieMitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer verbunden. Diese vertritt die Interessen aller Gewerbescheininhaber und hebt dafür eine Gebühr (Kammerumlage, Grundumlage) ein.

Neben den Vorschriften zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung enthält die Gewerbeordnung auch Regelungen über Betriebsanlagen sowie über die Ausübung des Gewerbes.

Siehe auch

Gewerbeberechtigung
Gewerbeanmeldung
Grundumlage
Kammerumlage 1