GmbH NEU

Nach einigem hin und her gibt es nun doch eine Variante der der GmbH light, die sogenannte gründungsprivilegierte GmbH. Das Mindest-Stammkapital beträgt für alle ab 01.03.2014 gegründeten GmbH´s EUR 35.000. Alle jene GmbH´s die als sog GmbH light zwischen dem 01.07.2013 und dem 28.02.2014 mit einem Stammkapital unter EUR 35.000 gegründet wurden, müssen dieses innerhalb von 10 Jahren (bis zum 01.03.2024) aufstocken. GmbH´s NEU die ab dem 01.03.2014 gegründet werden, können eine sogenannte Gründungsprivilegierung in Anspruch nehmen (Achtung! dies muss im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein!) und damit eine Mindeststammeinlage von EUR 10.000 mit einer Mindestbareinlage von EUR 5.000 leisten. Innerhalb von 10 Jahren ist das Stammkapital aber zur Gänze einzuzahlen, erfolgt dies nicht, haften die Gesellschafter trotzdem für den gesamten Betrag.

Die Mindestkörperschaftsteuer wurde für alle nach dem 28.02.2014 gegründeten GmbH´s (dh auch für GmbH´s, die das Gründungsprivileg nicht in Anspruch nehmen!) auf EUR 500 pro Jahr für das 1. bis 5. Jahr und auf EUR 1.000 pro Jahr und für das 6. bis 10. Jahr gesenkt. Danach beträgt diese wieder wie bisher EUR 1.750 pro Jahr.

Gründungskosten

Diese bemessen sich nach Notariatstarif bzw Rechtsanwaltstarif nach dem Mindeststammkapital (also EUR 35.000), Begünstigungen gibt es jedoch für Neugründer im Rahmen des Neugründungsförderungsgesetzes (NeuFÖG).

ZU BEACHTEN: Wird eine GmbH allerdings mit zu wenig Eigenkapital ausgestattet, kann bei einer sogenannten „qualifizierten Unterkapitalisierung“ ein Haftungsdurchgriff auf den Gesellschafter erfolgen.

ZU BEACHTEN: Die bereits Mitte des Vorjahres neu eingeführten Regelungen über die Verpflichtung zur Einberufung einer Generalversammlung in Krisensituationen (URG Kennzahlen) bzw Insolvenzantragspflicht der Gesellschafter gelten weiterhin.

ZU BEACHTEN: Wird im Gesellschaftsvertrag keine ausdrückliche Regelung über die Gewinnverteilung vorgesehen (was bei den im Internet kursierenden Standardverträgen idR der Fall ist!), so ist der Bilanzgewinn grundsätzlich auszuschütten und 7 Tage danach 25 % Kapitalertragssteuer (KESt) abzuführen.