Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer (KöSt) ist sozusagen die Einkommensteuer für Körperschaften(Aktiengesellschaften, GmbHs, Vereine). Da es sich bei diesen Unternehmen um rechtlich selbstständige „Personen“ handelt, müssen auch ihre Gewinne besteuert werden. Der Steuersatz ist anders als der progressive Einkommensteuertarif linear und beträgt seit 2005     25 % der Bemessungsgrundlage . Im Gegensatz zur Einkommensteuer können Körperschaften nur Einkünfte aus Gewerbebetrieberzielen. Das Einkommen errechnet sich somit aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb abzüglich der Sonderausgaben.

Zu den Sonderausgaben zählen bei den Körperschaften lediglich Verlustvorträge aus vergangenen Perioden die bis zu 75% mit den positiven Einkünften verrechnet werden können. Wie bei der Einkommensteuer ist der Steuerpflichtige (die AG, die GmbH) verpflichtet, quartalsweise Vorauszahlungen zu entrichten. Unabhängig von der Höhe des Einkommens und auch bei Verlusten ist eine sogenannteMindestkörperschaftsteuer in Höhe von 5% des Stammkapitals pro Jahr zu entrichten. Sie ist aberzeitlich unbegrenzt auf die tatsächliche Körperschaftsteuer in späteren Jahren als Vorauszahlung anrechenbar.

Für die GmbH betrugt die Mindestkörperschaftsteuer bis 2013 EUR 1.750,00 pro Jahr, ab 2014beträgt sie mindestens EUR 600 pro Jahr (GmbH-light).  Für die ersten vier Quartale nach der Betriebsgründung ermäßigt sich die Mindestkörperschaftsteuer auf die Hälfte. Am Ende jedes Kalenderjahres ist jedenfalls eine Körperschaftsteuererklärung auf dem dafür vorgesehenen Formular beim Finanzamt einzureichen.