Kündigung

Bei einer Kündigung soll das Arbeitsverhältnis beendet werden, diese kann vom Dienstgeber oder Dienstnehmer ausgehen. Es ist besonders zwischen den Begriffen Kündigungsfrist und Kündigungstermin zu unterscheiden.

Unter Kündigungsfrist ist die Zeitspanne zwischen Zugang der Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen. Hier wiederum gibt es unterschiedliche Fristen für Angestellte und Arbeiter:

Welche Kündigungsfristen sind bei Angestellten zu beachten?

Kündigung durch den Dienstgeber:

  • im 1. und 2. Arbeitsjahr: 6 Wochen
  • im 3. bis 5. Arbeitsjahr: 2 Monate
  • im 6. bis 15. Arbeitsjahr: 3 Monate
  • im 16. bis 25. Arbeitsjahr: 4 Monate
  • ab dem 26. Arbeitsjahr: 5 Monate

Laut AngG können Angestellte nur zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden und das Dienstverhältnis kann nur zum Monatsletzten enden. Diese Bestimmungen können durch den entsprechenden Kollektivvertrag oder auch durch einen Dienstvertrag abgeändert werden.

Kündigung durch den Dienstnehmer:

Die Kündigungsfrist beträgt für den Angestellten unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Monat – vom Monatsletzten bis Monatsletzten.

Arbeiter

Bei den Arbeitern richten sich die Kündigungstermine und Kündigungsfristen nach den jeweiligen Kollektivverträgen, unterliegt der Arbeitgeber keinem Kollektivvertrag, gilt die Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag.
Existiert keine dieser Regelungen, gilt eine Kündigungsfrist von 14 Tagen.

Der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis endet. Es ist darauf zu achten, dass unter Einhaltung der Kündigungsfrist das Dienstverhältnis zum richtigen Termin endet.

Des Weiteren gilt es zu beachten, dass bei der Kündigung durch den Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf Verlangen ein Tag pro Woche ohne Schmälerung des Entgelts zur Arbeitssuche freizugeben ist.