Liebhaberei

Nicht zur Einkunftsquelle gehörig und damit vom Verlustausgleich ausgeschlossen sind sogenannte Liebhabereitätigkeiten.

Darunter versteht man Tätigkeiten, die ungeeignet erscheinen, einen Gewinn zu erwirtschaften. Bei den klassischen Liebhabereitätigkeiten lässt die Finanzverwaltung von vornherein keinen Verlustabzug zu (z.B. Pferdezucht, Vermietung von Eigentumswohnungen), es sei denn, es kann durch eine Prognoserechnung ein Totalüberschuss nachgewiesen werden.

Bei Tätigkeiten, die nicht von vornherein ungeeignet erscheinen einen Gesamtgewinn zu erzielen (also z.B. gewerbliche Tätigkeiten), wird in der Regel ein gewisser Beobachtungszeitraum vorgesehen. Anlaufverluste fallen hier jedenfalls nicht unter die Liebhaberei Vorschriften.

Siehe auch

Verlustausgleich, Verlustvortrag