Lohn-/Gehaltspfändung

Kommt ein Arbeitnehmer seinen privaten Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann es zu einerPfändung von Bezügen kommen. In einem solchen Fall muss der Dienstgeber als sogenannter Drittschuldner binnen 4 Wochen nach Einlangen der gerichtlichen Lohnpfändung eineDrittschuldnererklärung abgeben und in weiterer Folge den pfändbaren Betrag von den Bezügen des Arbeitnehmers einbehalten und an den Gläubiger überweisen. Dabei ist darauf zu achten, dass das Existenzminimum nicht unterschritten wird, dieses erhöht sich, wenn der Dienstnehmer Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen hat.

Beantragen bei einem Dienstnehmer mehrere Gläubiger die Gehaltspfändung, dann erhält der Gläubiger, der die Pfändung zuerst beantragt hat, seinen Anspruch zuerst (Rangfolge), sobald alle Ansprüche erfüllt sind, rückt der nächste Gläubiger nach.

Pfändbar sind alle Arten von laufendem Bezug aus einem Dienstverhältnis und auch dasArbeitslosengeld und die Notstandshilfe.

Unpfändbar sind Aufwandsentschädigungen und Beihilfen.