Sonderausgaben

Der Gesetzgeber ermöglicht es, durch die Absetzbarkeit von Sonderausgaben private Ausgaben steuerlich zu verwerten.
Zu den Sonderausgaben zählen:

  • freiwillige Kranken-, Lebens-, Unfall- und Rentenversicherungen
  • Ausgaben für Wohnraumschaffung und -sanierung
  • Anschaffungskosten bestimmter Genussscheine und junger Aktien
  • Pflichtversicherungsbeiträge (z.B. Nachkauf von Studienzeiten)
  • Kirchenbeiträge
  • Steuerberatungskosten (wenn nicht in einer Einkunftsart enthalten)
  • Verlustvortrag

Wesentlich ist, dass die ersten drei Ausgaben („Topfsonderausgaben“) innerhalb eines von der familiären Situation abhängigen Höchstbetrags (Alleinverdiener, Kinder) und zu einem Viertel der tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden können. Außerdem müssen sie bei einem jährlichen Einkommen von über EUR 36.400 bis EUR 50.900 linear auf Null eingeschliffen werden.

Für alle anderen Ausgaben gibt es entweder keine betragsmäßige Beschränkung (Pflichtversicherungsbeiträge, Steuerberatungskosten) oder einen fixen Höchstbetrag (z.B. Kirchenbeitrag). Sonderausgaben, die für Familienangehörige bezahlt werden, können in der Regel ebenfalls geltend gemacht werden

Siehe auch

Personenversicherungen