Steuerreform 2015/2016 – Änderungen beim Steuertarif und der Veranlagung

Das neue Einkommensteuertarifmodell wird eine durchschnittliche Entlastung von etwa EUR 1.000,00 für jeden Steuerzahler bringen. Unverändert bleiben Einkommen bis zu EUR 11.000,00 steuerfrei.

 

Tarifmodell NEU Tarifmodell Bisher
Stufe bis Steuersatz Stufe bis Steuersatz
11.000,00         0,00 % 11.000,00      0,00 %
18.000,00       25,00 % 25.000,00    36,50 %
31.000,00       35,00 % 60.000,00    43,21 %
60.000,00       42,00 % darüber    50,00 %
90.000,00       48,00 %
1.000.000,00       50,00 %
darüber(vorerst befristet für 5 Jahre)       55,00 %

 

Eine weitere Entlastung erfolgt durch die Erhöhung des Kinderfreibetrages auf EUR 440,00 pro Kind (bisher EUR 220,00) bzw EUR 300,00, wenn beide Elternteile diesen in Anspruch nehmen (bisher EUR 132,00).

 

Der Verkehrs- und der Arbeitnehmerabsetzbetrag werden ab 2016 zu einem neuen Absetzbetrag zusammengefügt und zusätzlich um EUR 55,00 erhöht.

 

Für Kleinverdiener gibt es erfreuliche Änderungen bei der sog Negativsteuer. Künftig werden 50 % der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge bis zu gewissen Maximalbeträgen rückerstattet werden. Eine Erhöhung in den nächsten beiden Jahren ist vorgesehen.

 

Negativsteuer 2014 Erstattung von SV-Beträgen 2015 Erstattung von SV-Beträgen 2016
Steuerpflichtiger bis zu EUR 110,00 bis zu EUR 220,00 bis zu EUR 400,00
Steuerpflichtiger mit Anspruch auf Pendlerpauschale bis zu EUR 110,00 bis zu € 450,00 bis zu EUR 500,00
Pensionist Kein Anspruch bis zu EUR 55,00 bis zu EUR 110,00

 

Im Bereich der Topf-Sonderausgaben wird deren Absetzbarkeit stufenweise bis zur Veranlagung des Jahres 2020 abgeschafft.

ZU BEACHTEN: Neuverträge (abgeschlossen ab dem 01.01.2016) für Darlehen oder Versicherungen können nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Auch Kosten für Wohnraumschaffung oder –sanierung können nur geltend gemacht werden, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder dem Spatenstich vor dem 01.01.2016 begonnen wurde. Für bestehende Verträge können diese Kosten, sowie die Sonderausgabenpauschale noch bis zur Veranlagung 2020 geltend gemacht werden. Allerdings entfällt der Erhöhungsbetrag bei mind. 3 Kindern.

 

TIPP: Zur Berechnung Ihrer voraussichtlichen Steuerersparnis ab 2016 klicken Sie hier.