Steuerreform 2015/2016 – Kurzer Fahrplan zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Viel Verwirrung und Unmut erzeugt die neu eingeführte Registrierkassenpflicht, zumal noch immer nicht alle Details festgelegt sind.

 

Betroffen davon sind alle Betriebe, deren Umsätze EUR 15.000,00 und deren Barumsätze EUR 7.500,00 im Jahr übersteigen.

Unter Barumsätze fallen auch Bankomat- und Kreditkartenzahlungen.

Erfasst werden müssen alle Bareinnahmen (nicht Bankomat- oder Kreditkartenumsätze – diese sind nur für og Grenze relevant) mittels einer elektronischen Registrierkasse, eines Kassensystems oder einem sonstigen elektronischen Aufzeichnungsystems.

Unternehmen die Umsätze außerhalb des Betriebsortes tätigen wie zb Masseure, Ärzte, Reiseleiter etc dürfen die Umsätze nach Rückkehr an den Betriebsort in die „Registrierkasse“ eingeben, wenn unterwegs ein Beleg ausgestellt wurde.

 

Ab 01.01.2017 sind diese Aufzeichnungssysteme durch technische Sicherheitseinrichtungen vor Manipulationen zu sichern.

 

Hingegen haben alle Unternehmer, dh auch Vermieter bei sämtlichen Barzahlungen (auch Bankomat- oder Kreditkartenzahlungen) dem Kunden einen Beleg zu erteilen, der folgende Merkmale enthält:

  1. Bezeichnung des leistenden Unternehmers
  2. Fortlaufende Nummer
  3. Tag der Belegausstellung
  4. Menge und handelsübliche Bezeichnung oder Art und Umfang der erbrachten Leistung
  5. Betrag der Barzahlung

 

Der Kunde hat eine Belegannahmepflicht, deren Nichtbefolgung jedoch sanktionslos bleibt.

 

TIPP: Da unter Registrierkasse jedes elektronisches Aufzeichnungssystem fällt, genügt im einfachsten Fall eine Software für einen PC, ein Notebook, ein Tablet oder auch ein Smartphone mit angeschlossenem Drucker! Auch werden von manchen Softwareherstellern Cloud-Lösungen angeboten.

 

TIPP: Für Einnahmen/Ausgaben Rechner ist es nicht verpflichtend zusätzlich ein Kassabuch zu führen.

TIPP: Die Einzelheiten dazu, was ein manipulationsicheres technisches Aufzeichnungssystem ist, sind in der (noch nicht veröffentlichten) Registrierkassensicherheits-VO (RKS-V) geregelt und richten sich primär an die Hersteller (dh sind für normale Anwender völlig unverständlich formuliert). Es ist daher anzuraten, falls sie bereits eine Registrierkasse haben, eine Aufrüstung mit dem Hersteller zu besprechen und sich auch entsprechend einschulen zu lassen und auch noch bis zur Veröffentlichung der VO abzuwarten.

ZU BEACHTEN. Die Mindestmerkmale der Belegerteiligungspflicht – wie oben dargestellt – sind ungeachtet der umsatzsteuerlichen Rechnungsmerkmale (wie zB UID-Nummer)!

ZU BEACHTEN: Wird trotz Verpflichtung keine Registrierkasse verwendet, löst dies damit grundsätzlich keine Schätzungsbefugnis der Umsätze durch das Finanzamt aus, dies stellt allerdings, so wie die Verletzung der Belegerteilungspflicht, eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit Geldstrafen bis EUR 5.000,00 zu ahnden ist. Werden Registrierkassen hingegen vorsätzlich manipuliert und damit Abgaben hinterzogen, so ist das Strafausmaß bis zu 200 % des hinterzogenen Betrages bzw ab einer Höhe von EUR 100.000,00 bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafen bis zu EUR 1 Million.

ZU BEACHTEN: Sonderregelungen gibt es für Umsätze mit der „kalten Hand“ dh Betriebe die nicht in fest umschlossenen Räumlichkeiten tätig sind (zB Maronibrater, Weihnachtsmarkt). Nicht darunter fallen allerdings Umsätze in Kiosken (zB Würstelstand).

SERVICE: Wenn Sie vor der kompletten Neuanschaffung eines Kassensystems stehen, kontaktieren Sie uns bitte. Vielleicht können mit einer elektronischen Datenübernahme in die Buchhaltung Kosten gespart werden.