Gewinnfreibetrag
Ab der Veranlagung 2010 kann ein Gewinnfreibetrag von allen einkommensteuerpflichtigen Personen, unabhängig davon, ob der Gewinn in Form einer Einnahmen/Ausgaben Rechnung oder durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) geltend gemacht werden, sofern sie betriebliche Einkünfte erzielen.
Er beträgt 13% des den Betrag von EUR 30.000 übersteigenden Gewinnes und ist betraglich mit EUR 100.000 begrenzt.
Voraussetzung für die Geltendmachung ist die Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Wirtschaftsgütern. Zu den begünstigten Wirtschaftsgütern zählen Sachanlagen (mit Ausnahme von gebrauchten Wirtschaftsgütern, Pkw´s) sowie gewisse Wertpapiere.
Diese müssen eine Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren aufweisen und auch solange im Unternehemn behalten werden. Scheiden diese Wirtschaftsgüter vorzeitig aus, hat eine Nachversteuerung des Gewinnfreibetrages zu erfolgen.
Durch die Einführung des Grundfreibetrages in Kombination mit dem Gewinnfreibetrag kommt es zu einer wesentlichen Steuerentlastung Einzelunternehmen und Personengesellschaften.