Grundfreibetrag
Ab der Veranlagung 2010 kann ein Grundfreibetrag von allen einkommensteuerpflichtigen Personen, unabhängig davon, ob der Gewinn in Form einer Einnahmen/Ausgaben Rechnung oder durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) geltend gemacht werden, sofern sie betriebliche Einkünfte erzielen.
Dieser wurde als Pendant zu der begünstigten Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eingeführt.
Der Freibetrag beträgt 13% des Gewinnes, bis zu einem maximalen Gewinn von EUR 30.000. Darüberhinaus kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Gewinnfreibetrag ebenfalls in der Höhe von 13% geltend gemacht werden.
Der Grundfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung beantragt und kann auch von Unternehmen geltend gemacht werden, die ihren Gewinn durch Pauschalierung errechnen.
Durch die Einführung des Grundfreibetrages in Kombination mit dem Gewinnfreibetrag kommt es zu einer wesentlichen Steuerentlastung Einzelunternehmen und Personengesellschaften.