Was bringt die Erbrechtreform

Gleich vorweg, die Einführung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer ist momentan noch kein Thema. Das Erbrecht selbst wurde nun aber reformiert, die Änderungen treten großteils mit 01.01.2017 in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen sind:

Änderung der gesetzlich Erbberechtigten

Ab 1.1.2017 sind die Geschwister oder Großeltern des Verstorbenen neben einem Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht mehr als gesetzliche Erben erbberechtigt.

Abgeltung von Pflegeleistungen mittels eines Pflegevermächtnisses

Bei unentgeltlicher Pflege eines nahen Angehörigen während eines längeren Zeitraums gebührt der pflegenden Person künftig ein sog Pflegevermächtnis.

Außerordentliches Erbrecht von Lebensgefährten

Während bisher Lebensgefährten keinerlei Erbansprüche hatten, kommt ihnen ab 2017 ein außerordentliches Erbrecht zu, nämlich vor Vermächtnisnehmern und einem sog Heimfall an den Bund.

Automatische Aufhebung von Testamenten durch Scheidung

Künftig werden Testamente zugunsten des früheren Ehegatten, des eingetragenen Partners bzw des Lebensgefährten automatisch aufgehoben, wenn die Ehe oder Lebensgemeinschaft aufgelöst wird.

Pflichtteilsberechtigte Personen

Die Pflichtteilsberechtigung der Eltern und weiterer Vorfahren wird durch die Erbrechtsreform beseitigt.

Pflichtteilsstundung

Bisher sah das Erbrecht keine Möglichkeit vor die Auszahlung des Erbteils zu stunden.

Durch die Erbrechtsreform soll eine Erleichterung vor allem im Bereich der Familienunternehmen oder für Fälle des gemeinsam genutzten Wohnhauses geschaffen werden.

Erweiterung der Enterbungsgründe

Ab 1. Jänner 2017 werden auch Straftaten gegen nahe Angehörige des Verstorbenen sowie grobe Verletzungen der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis als Enterbungsgründe gelten. Kein Enterbungsgrund mehr wird hingegen „eine beharrlich anstößige Lebensart“ sein.