Alleinverdiener/Alleinerhalterabsetzbetrag

Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als 6 Monate im Jahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Lebt in der Partnerschaft mindestens ein Kind, so genügt eine eheähnliche Gemeinschaft, um allenfalls Alleinverdiener zu sein. Alleinerzieher ist eine Person, die mit mindestens einem Kind nicht mehr als 6 Monate im Jahr in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner lebt. Kinder im Sinne dieser Bestimmungen (§ 106 EStG) sind jene, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe-)Partner für mehr als 6 Monate der Kinderabsetzbetrag zusteht. Die Berücksichtigung kann direkt durch den Arbeitgeber erfolgen, wenn der Arbeitnehmer mittels eines Formulars eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abgibt oder im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung durch den Arbeitnehmer selbst. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hängen damit möglicherweise weitere Begünstigungen zusammen. So können z.B. Alleinerzieher Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastungen absetzen und es erhöht sich der Topfsonderausgabenbetrag für Alleinverdiener und Alleinerzieher.