Angestellt und selbstständig

Für die Berechnung der Einkommensteuer werden beide Bezüge addiert und zählen somit zurBemessungsgrundlage. Während beim Dienstverhältnis die Lohnsteuer bereits vom Arbeitgeber entrichtet wird, ist die Einkommensteuer von der selbstständigen Tätigkeit am Ende des Jahres nachzuzahlen. Da die Nachversteuerung mit dem höchsten Steuersatz erfolgt, kann die Nachzahlung somit verhältnismäßig hoch ausfallen.

Grundsätzlich sind sowohl vom Entgelt aus der unselbstständigen als auch aus der selbstständigen Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Erreicht das Entgelt aus dem Dienstverhältnis allerdings die Höchstbeitragsgrundlage, kann das Entgelt aus der selbständigen Tätigkeit freigestellt werden.

Übersteigt das nach dem ASVG beitragspflichtige Entgelt nicht die Höchstbeitragsgrundlage, aber die Summen aus ASVG- und GSVG- Beitragsgrundlage die Jahreshöchstbeitragsgrundlage, nimmt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft über Antrag eine Differenzvorschreibungvor. Dadurch werden von der Sozialversicherungsanstalt für Gewerbliche Wirtschaft die Vorschreibungen nur auf Basis der Differenz zwischen dem voraussichtlichen ASVG-Bezug und der Höchstbeitragsgrundlage gestellt.