Aufbewahrungsfrist

Die Aufbewahrungspflicht für Belege sowie alle Buchhaltungsunterlagen beträgt grundsätzlich 7 Jahre. Bei Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücksangelegenheiten verlängert sich diese Frist auf 12 bis maximal 23 Jahre.

Ebenfalls sind bei anhängigen Verfahren die Unterlagen bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

 

Mittlerweile können Buchhaltungsunterlagen auch elektronisch archiviert werden. Die Verwendung von Belegscannern, Mikrofilmen und Datenträgern sind erlaubt, sofern eine originalgetreue Wiedergabe bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist vorliegt.

Die Aufbewahrungspflicht für Belege beträgt grundsätzlich 7 Jahre. Bei Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücksangelegenheiten verlängert sich diese Frist auf 15 Jahre, ebenfalls sind bei anhängigen Verfahren die Unterlagen bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.