Auftraggeberhaftung – Erleichterungen 2015

 

Mit der sog Auftraggeberhaftung haben die Finanzverwaltung und die Gebietskrankenkassen Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung im Baugewerbe gesetzt.

Betroffen von der Auftraggeberhaftung sind nur Unternehmen, die sog Bauleistungen erbringen, wobei dieser Begriff relativ weit gefasst ist.

In der Praxis haben sich allerdings zahlreiche Probleme im Ablauf ergeben.

Ab 01.01.2015 gibt es daher folgende Vereinfachungen:

Auf die sog HFU-Liste, auf der sich alle haftungsfreistellenden Unternehmen befinden, können sich nunmehr auch Unternehmer eintragen lassen, die keine Dienstnehmer beschäftigen, sofern der betreffende Unternehmer nach dem GSVG versichert ist und keine Beitragsrückstände hat.

Weiteres ist nunmehr die Abfuhr von einbehaltenen Beträgen und damit die Haftungsfreistellung auch möglich, wenn der Auftragnehmer (noch) keine Dienstgebernummer hat.

ZU BEACHTEN: An den grundsätzlichen Voraussetzungen, der Erbringung von Bauleistungen innerhalb der letzten Jahre (dh Jungunternehmer können nicht auf die HFU-Liste kommen) und der pünktlichen Entrichtung der Abgaben hat sich Nichts geändert.