Außergewöhnliche Belastungen

Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen Ausgaben wenn sie außergewöhnlich sind (d.h. sie der Mehrheit der Steuerpflichtigen nicht erwachsen), zwangsläufig sind (d.h. der Steuerpflichtige kann sich ihnen aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen) und diewirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (einen gewissen Selbstbehalt übersteigen).

Als Beispiele seien erwähnt:

  • Krankheitskosten
  • Pflegekosten für Angehörige
  • Kosten für eigene Behinderung oder Behinderung von Familienangehörigen
  • Katastrophenschäden
  • Begräbniskosten, sofern kein entsprechender Nachlass vorhanden
  • Kinderbetreuung (bei Alleinerzieher)

Außergewöhnliche Belastungen können idR auch für Familienmitgleider geltend gemacht werden.

Siehe auch