Registrierkassen to-do’s zum Jahresende

Seit dem  01. April 2017 besteht die Verpflichtung Bareinnahmen mittels einer Registrierkasse mit Manipulationsschutz aufzuzeichnen, sofern gewisse Umsatzgrenzen überschritten werden. Die meisten Unternehmen haben daher ihre Systeme bereits in Betrieb.

Weiterlesen

Kundengeschenke

Grundsätzlich fallen Geschenke an Kunden unter die sog Repräsentationsaufwendungen und sind damit steuerlich nicht abzugsfähig.

Nicht abzugsfähig sind daher auch übliche Geschenke, insbesondere auch zu Weihnachten wie beispielsweise Blumen, Bonbonnieren, Bücher, Geschenkkörbe.

Ausnahmen gibt es für Geschenke, bei denen der Werbeeffekt im Vordergrund steht.

Darunter fallen beispielsweise Geschenkboxen mit Firmenlogo, Weinflaschen mit Firmenetikett oder auch andere mit Logo versehene Geschenke (Kugelschreiber, USB-Sticks etc).

TIPP: Kundenveranstaltungen im Rahmen Ihres Marketingplanes können steuerlich geltend gemacht werden, nicht jedoch wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen stattfinden oder etwa anlässlich eines Geburtstages.

TIPP: Wenn Sie Kunden beschenken, empfehlen wir eine entsprechende Dokumentation, dh beispielsweise ein Foto der Firmen-Etiketten und auch eine Liste der Empfänger.

TIPP: Eine gute Alternative zu Kundengeschenken sind Spenden an begünstigte Organisationen. Diese sind bis zu 10% des laufenden Gewinnes steuerlich absetzbar (siehe auch Kästchen Nr 12). Informieren Sie Ihre Kunden mit einem entsprechenden Hinweis zB in einer Aussendung oder auf der website. 

Die Weihnachtsfeier rückt näher

Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ist bis zu EUR 365 pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei, der darüber hinausgehende Betrag ist lohn- und sozialversicherungspflichtig.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht gibt es für Mitarbeiter keine Verpflichtung an der Weihnachtsfeier teilzunehmen. Findet diese allerdings während der Arbeitszeit statt, so gilt die Teilnahme auch als Arbeitszeit, Mitarbeiter die nicht daran teilnehmen müssen daher auch ihre Arbeitsleistung erbringen.

Bis zur Beendigung der Feier besteht für alle Arbeitnehmer Versicherungsschutz im Rahmen des Dienstverhältnisses. Die Versicherung kann jedoch bei Übermüdung oder Alkoholkonsum die Zahlungen verweigern.

TIPP: Die Weihnachtsfeier bietet sich auch für Mitarbeitergeschenke an (vgl Kästchen 9).

ZU BEACHTEN: Wie auch bei den Weihnachtsgeschenken, profitieren von der Steuerfreiheit der Weihnachtsfeier lediglich echte Dienstnehmer. Wenn Sie freie Dienstnehmer oder selbständige Netzwerkpartner einladen, müssen diese den sogenannten geldwerten Vorteil in ihrer Steuererklärung versteuern.