Steuerreform im Endspurt

Die Regierungsvorlagen zur Steuerreform 2015/16 haben bereits mit folgender (noch nicht veröffentlichter) Abänderung den Finanzausschuss passiert.

Demnach soll die geplante Kontoeinsicht in Abgabenverfahren nur auf richterliche Anordnung zugelassen werden. Konkret ist laut Pressemeldungen vorgesehen, dass ein Richter des BFG innerhalb von drei Tagen zu prüfen hat, ob die formalen Kriterien für eine Konteneinsicht eingehalten wurden.

 

Für das Endbesteuerungsgesetz konnte die 2/3-Mehrheit noch nicht erreicht werden. Offensichtlich ist ein Kapitalzuflussmeldegesetz in Ausarbeitung, wonach die Banken der Finanz jeden größeren Zufluss (über 50.000 Euro) auf Konten melden müssen, der in der Zeit zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten der Steuerabkommen Schweiz und Liechtenstein getätigt worden ist. Weiters sind dem Vernehmen nach bei den Punkten Einlagenrückzahlung, Belegerteilungspflicht, GrESt bei innerfamiliärer Wohnungsweitergabe und Begünstigungen für Kleinunternehmer noch Verhandlungen im Gang, weshalb Änderungen bis zum Plenum noch möglich sind.

 

(Quelle: Kammer der Wirtschaftstreuhänder KWT vom 01. Juli 2015)

Die Beschlussfassung dieser Gesetzesvorhaben im Plenum des Nationalrates ist für die zweite Juliwoche 2015 vorgesehen, wir werden Sie dann umfangreich informieren.

Geplante Erhöhung der Kapitalertragssteuer auf Dividenden

Die aktuelle Steuerreform plant die Kapitalertragssteuer auf Gewinnausschüttungen von derzeit 25% auf 30% zu erhöhen. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass es zu einer rückwirkenden Erhöhung kommen wird.

 

Welche Schritte können Sie vorab unternehmen?

 

Sollten Sie in jedem Fall eine Gewinnausschüttung planen, wäre es sinnvoll diese vorzuziehen, wobei wir davon ausgehen, dass alle KESt-Anmeldungen die noch diese Woche beim Finanzamt einlangen, nicht von einer allfälligen Rückwirkungsfiktion betroffen sind.

 

Die Kapitalertragssteuer selbst ist innerhalb von 7 Tagen nach Beschlussfassung beim Finanzamt einzuzahlen. Eine Auszahlung an den/die Gesellschafter ist nicht notwendig, der Betrag kann auch den Gesellschafterverrechnungskonten gutgebucht werden. Auch ist eine fremdfinanzierte Gewinnausschüttung denkbar.

 

Steht der Gewinn für das Jahr 2014 noch nicht fest, kann grundsätzlich eine vorgezogene Ausschüttung beschlossen werden, wobei diese auf Basis des vorsichtig geschätzten handelsrechtlichen Gewinnes (nach Abzug der Körperschaftsteuer!) zu ermitteln ist.

 

Bei Holdingkonstruktionen ist die Gewinnausschüttung an die Holding selbst KESt-frei, es kann aber jene an die Gesellschafter ebenfalls vorgezogen werden.

 

Zu beachten ist allerdings, dass Gewinnausschüttungen an mehrheitsbeteiligte Geschäftsführende Gesellschafter nunmehr auch der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

 

Weiteres bitte zu beachten, dass die Steuerreform noch nicht beschlossen und damit sowohl die geplante Erhöhung als auch eine allfällige Rückwirkung noch nicht endgültig  sind.