Corona Newsletter comebackstronger Teil III

Liebe Klienten*innen!

Auch in diesem Newsletter geht es um die von Unternehmen dringend benötigte Liquidität. Diesmal können wir Ihnen brandneue Informationen bieten, die gestern im Parlament beschlossen wurden. 

Erfahrungsgemäß sollte man allerdings in Zeiten wie diesen mit Neuregelungen vorsichtig sein, dies hat uns nicht nur die Corona Kurzarbeit, sondern auch der Härtefallfonds gelehrt.

Wir haben in dieser Woche bereits mehr als hundert Anfragen unserer Klienten beantwortet und die Mindest- und Höchstgrenzen sowie die sonstigen Anspruchsvoraussetzung des Härtefallfonds sorgfältig überprüft – nun sind die strengen Kriterien wieder aufgehoben worden. Wir betrachten dies als sportliche Herausforderung und freuen uns alle, die nun die entsprechenden Zuschüsse erhalten werden!

Neben den Regelungen zum Härtefallfonds Phase II gibt es bereits eine Ausarbeitung zum sog Corona Hilfs-Fond, die wir in der Folge kurz zusammengefasst haben.

Ebenso gibt es einen Beitrag, wie man Mietzahlungen am besten verfährt.

Erste Erfahrungen haben wir mit den Finanzierungsansuchen und Genehmigungen seitens der Banken bzw der Haftungsfonds gemacht – bitte kontaktieren Sie uns dazu, es gibt eine Reihe von unterschiedlichen Möglichkeiten.

Zur Kurzarbeit gab es letzte Woche weitere Änderungen und leider immer noch eine Reihe von ungeklärten Fragen. Unsere Klienten die bereits Kurzarbeit beantragt haben, mussten wir darüber informieren, dass wir derzeit aufgrund vieler Unsicherheiten noch keine Abrechnungen liefern können.


Härtefallfonds – Phase I – zu kommen Sie rasch zu € 500,00 bzw. € 1.000 Einmalzahlung

In einem ersten Schritt gibt es für kleine Unternehmen eine Einmalzahlung, die Abwicklung erfolgt über die Wirtschaftskammer.

Die grundsätzliche Voraussetzung, nämlich die Betroffenheit durch die Corona Krise muss erfüllt sein:

  • Sie sind nicht mehr in der Lage die laufenden Kosten zu decken ODER
  • von einer Betriebsschließung betroffen ODER
  • haben einen Umsatzrückgang um mehr als 50%

TIPP: Für den Fall, dass der Umsatzrückgang derzeit noch weniger als 50% beträgt, empfiehlt sich mit der Antragstellung abzuwarten. Die Anträge können bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden und laut Regierung wird ein Budget im erforderlichen Maße zur Verfügung gestellt.

Anspruchsberechtigt sind im Wesentlichen alle Personen, die von der Selbständigkeit leben. Diese müssen nicht Mitglied der Wirtschaftskammer sein, auch freie Dienstnehmer oder andere Selbständige sind umfasst, ebenso Kleinstunternehmen bis zu 9 Mitarbeiter.

Ebenfalls von der Förderung profitieren können Geschäftsführer einer GmbH, die bei der SVS versichert sind.

Wer ist nicht antragsberechtigt?

  • Unternehmer deren Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit unter der sog Geringfügigkeitsgrenze liegen bzw. deren
  • Nettoeinkommen mehr als 80% der Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
  • wenn eine sog Mehrfachversicherung besteht (zB aus einem Angestelltenverhältnis),
  • zusätzliche Einkünfte (zB Kapitaleinkünfte, Vermietung – auch ArbnB) über € 460,66 pro Monat vorliegen,
  • Pensions- oder AMS Bezieher,
  • Jungunternehmer mit Betriebsgründungen vor dem 31.12.2019,
  • bilanzierende Unternehmer welche die URG-Kriterien erfüllen, dh bei denen ein sog. Reorganisationsbedarf besteht sowie
  • GmbHs oder andere Körperschaften.

Wie ermitteln sich die Grenzen?

Bei der Mindestgrenze sind die Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und/oder selbständiger Arbeit maßgeblich. Diese lassen sich aus dem Steuerbescheid ableiten und müssen mindestens € 5.529,92 pro Jahr betragen.

Die Höchstgrenze bezieht sich auf das sogenannte Nettoeinkommen. Dieses darf nicht mehr als 80% der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage vor Steuern und vor Sozialversicherungsbeiträgen betragen. Da die entrichteten Sozialversicherungsbeiträge aus dem Steuerbescheid nicht ersichtlich sind, nimmt die Wirtschaftskammer aus Vereinfachungsgründen einen Betrag von € 33.812,00 jährlich.

Zu beachten: Dabei handelt es sich nicht um das Einkommen laut Steuerbescheid. Von diesem ist die darauf entfallende Steuer noch abzuziehen.

TIPP: Basis für die Einkommensgrenze ist der Steuerbescheid des letzten vom Finanzamt veranlagten Jahres. Das ist in der Regel der Steuerbescheid des Jahres 2018. Sollte in diesem die Grenze nicht erreicht bzw. überschritten worden sein, kann man überlegen den Jahresabschluss 2019 vorzuziehen. Kontaktieren Sie uns dazu einfach – wir unterstützen Sie hier gerne.

Wie wird der Antrag gestellt?

Die Antragstellung erfolgt über die Wirtschaftskammer und ist nur On-line unter nachstehenden Link  möglich. 

Anzugeben sind neben der Steuernummer auch eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) oder eine Globale Lokationsnummer (GLN). Die GLN kann unter folgendem Link abgefragt werden.

Welche Unterlagen müssen beigebracht werden?

Es müssen KEINE Unterlagen (mit Ausnahme eines Identitätnachweise) vorgelegt werden, Sie bestätigen mit einer eidesstattlichen Erklärung, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. 

Wie hoch ist der Zuschuss?

Antragsteller, deren Nettoeinkommen höher als € 6.000,00 pro Jahr ist, können sich über einen Zuschuss von € 1.000,00 freuen, alle anderen, auch solche die noch keinen Steuerbescheid haben, erhalten einen Zuschuss von € 500,00.

TIPP: Der Einmal Zuschuss ist nicht rückzahlbar und steuerfrei.

TIPP: Was geschieht, wenn die Voraussetzungen für den Einmalzuschuss nicht erfüllt sind? Die Kriterien für die Phase II des Härtefallfonds sind weniger streng. Da der Einmalzuschuss auf die Höhe der Förderung der Phase II angerechnet wird, ergibt sich dadurch kein Nachteil.


Härtefallfonds – Phase II – bis zu € 6.000,00 Zuschuss möglich

Welche Personen können den Antrag für die Phase II aus dem Härtefallfonds stellen?

Die Zugangsvoraussetzungen für Zahlungen aus der Phase II wurden wesentlich erweitert.
Damit sind nun zusätzlich antragsberechtigt:

  • Non-Profit Organisationen
  • Landwirtschaftliche Betriebe

Es gibt keine Verdienstobergrenzen oder Verdienstuntergrenzen. Es ist ausreichend, wenn im letzten Steuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb und/oder selbständiger Tätigkeit deklariert wurden. Weiteres muss eine Anmeldung bei der SVS erfolgt sein.

TIPP: Die Antragstellung ist ab 16. April 2020 möglich. Auch hier werden ausreichend Mittel versprochen, sodass grundsätzlich keine Eile besteht.

Was wird gefördert?

Gefördert wird der Verdienstentgang in Höhe von bis zu 80%, für maximal 3 Monate und mit einem Betrag von maximal € 2.000,00 pro Monat. Herangezogen wird das Vergleichsmonat des Vorjahres mit dem aktuellen „COVID-Monat“ wobei der Umsatz ALT und das Einkommen ALT dem Umsatz NEU und dem Einkommen NEU gegenübergestellt werden.

Zu beachten: Das Einkommen ALT kann optional auch aus dem Durchschnitt der Steuerbescheide der letzten 3 Jahre entnommen werden, zB um Karenzzeiten auszugleichen. Der Nachweis des Umsatzrückgangs ist durch geeignete Belege zB Kontoauszüge oder Daten aus der Registrierkasse nachzuweisen. 

TIPP: Dieser Zuschuss umfasst im Gegensatz zur Einmalzahlung auch Jungunternehmer (Gründung ab 1.1.2020), ist allerdings mit € 500,00 pro Monat pauschaliert.

Welche Unterstützung gibt es für Geringverdiener?

Bis zu einem Verdienst von € 11.600,00 pro Jahr beträgt die Unterstützung 90% des Verdienstentgangs.

Zu beachten: Die Richtlinie spricht hier von dem im Steuerrecht nicht vorhandenen Begriff „Verdienst“. Unklar ist derzeit ob die Summe der Einkünfte, das Einkommen oder eventuell das Nettoeinkommen gemeint sind.

Mehrfachversicherung oder Nebenverdienst – auch hier gibt es Zuschüsse

Für die Höhe des Zuschusses wird das Modell des Auffüllens angewendet, dh unter Anrechnung der anderen Einkommen erfolgt eine Deckelung von € 2.000,00 pro Monat.

Beispiel: Bei einem Verdienstentgang von € 2.000,00 pro Monat, würde eine Unterstützung aus dem Härtefallfonds von € 1.600,00 gebühren (80%). Betragen beispielsweise die Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis € 1.000,00, reduziert sich der Zuschuss auf € 1.000,00 (Deckelung mit maximal € 2.000,00 pro Monat).


Corona Hilfs-Fonds – Unterstützung für Unternehmen

Der Corona Hilfs-Fonds ist die Unterstützung für Unternehmen, dh auch Kleinstunternehmen bis 9 Mitarbeiter, die zusätzlich auch in den Härtefallfonds anspruchsberechtigt sind.

Gleich vorweg, wenn die Entscheidung noch unklar ist, welchen Hilfsfonds Sie in Anspruch nehmen wollen – sollten Sie den Antrag für beide stellen. Im Fall einer Bewilligung beider Fonds wird der Zuschuss aus dem Härtefallfonds auf den Corona Hilfs-Fonds angerechnet.

In Kurzfassung die wichtigsten Eckdaten:

Voraussetzung ist ebenfalls, dass die Unternehmen direkt von der Corona Krise betroffen sind. Die Unterstützung erfolgt zu einem in Form einer

  • Haftungsgarantie der Republik Österreich in Höhe von 90% für einen zinsgünstigen Kredit (maximal 1%) in Höhe von bis zu 3 Monatsumsätzen und einer Laufzeit von bis zu 5 Jahren (mit Verlängerungsmöglichkeit auf weitere 5 Jahre).

TIPP: Die Garantie kann bereits ab 8. April 2020 bei Ihrer Hausbank beantragt werden. Die ersten Auszahlungen sollen ab 15. April 2020 erfolgen.

Zu beachten: Keine Garantie kann für Investitionen, die Umschuldung von bestehenden Krediten oder auch zB Gewinnausschüttungen in Anspruch genommen werden.
zum anderen als

  • Zuschüsse zur Deckung der Fixkosten bei einem Umsatzverlust von mindestens 40% – gestaffelt, je nach Höhe des Ausfalls.

 40-60%   -> Ausfall –)   25% Ersatzleistung
 60-80%   -> Ausfall –)   50% Ersatzleistung
 80-100% -> Ausfall –)   75% Ersatzleistung

Zu beachten: Die Zuschüsse bedingen, dass sämtliche zumutbare Maßnahmen gesetzt wurden, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze zu erhalten (zB durch Kurzarbeit). Der Richtlinie ist zu entnehmen, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen zunächst zu stunden (zB Zinsaufwendungen) oder zu reduzieren sind (zB Mieten) und nur für den Fall, dass dies nicht möglich ist, sind diese als Fixkosten ersatzwürdig. Eine entsprechende Dokumentation wird notwendig sein.

TIPP: Ein angemessener Unternehmerlohn bis zu maximal € 2.000 pro Monat zählt zu den Fixkosten.

Zu beachten: Auch hier kommen nur Unternehmen in den Genuss, die vor der Krise nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren.

Die Anträge können ab dem 15. April 2020 eingebracht werden, die Auszahlung erfolgt allerdings erst nach Feststehen des Schadens, somit nach Ende des Wirtschaftsjahres (also in der Regel ab Jänner 2021).

Zu beachten: Der Nachweis der Richtigkeit der Zahlen muss von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.

In diesem Bereich sind erwartungsgemäß noch viele Detailfragen offen. Wir werden uns in den nächsten Wochen damit beschäftigen und Sie auf dem Laufenden halten.


Miete bei verordneter Betriebsstillegung – zahlen oder nicht zahlen?

Können die Räumlichkeiten aufgrund eines behördlichen Betretungsverbotes nicht oder nur zum Teil genutzt werden, stellt sich die Frage, ob die Miete dennoch weiter zu entrichten ist.

Grundsätzlich gibt es 3 Möglichkeiten:

  • Die Miete zurückzubehalten, also nicht zu bezahlen
  • Den Vermieter um Stundung der Miete zu ersuchen
  • Die Miete unter Vorbehalt zu bezahlen.

Die Variante der Nichtzahlung sollte nur gewählt werden, wenn aus dem Mietvertrag entsprechende Bestimmungen abzuleiten sind. Hier empfehlen wir dies mit einem Rechtsanwalt abzuklären, da ansonsten der Vermieter ein Kündigungsrecht hat. Wesentliche Faktoren dabei sind ob das Mietrechtsgesetz anwendbar ist und wie konkret die Widmung des Objektes im Mietvertrag ausgestaltet ist.

In Anbetracht der Regelungen des Corona Hilfs-Fonds, wonach Fixkostenzuschüsse nur gewährt werden, wenn der Unternehmer die entsprechenden Schritte zur Reduktion gesetzt hat, wird ein (schriftlicher!) Antrag auf Stundung der Miete nicht falsch sein. Wenn diese nicht gewährt wird, ist die entsprechende Dokumentation für den Zuschuss vorhanden. 

Da die Rechtslage betreffend Mietzinsminderung oder gänzlichem Mietzinsentfall aufgrund der derzeit außerordentlichen Situation nicht klar ist, kann die Miete unter Vorbehalt bezahlt werden. Dies ist unter Berufung auf das Betretungsverbot gemäß COVID-19 (BGBl II Nr 96/2020) dem Vermieter jedenfalls schriftlich mitzuteilen.

TIPP: Für Personen, die die aufgrund der Corona Krise wirtschaftlich nicht in der Lage sind ihre Miete zu bezahlen, soll es nach Angaben der Regierung einen Kündigungsschutz geben. Wie der Nachweis zu erfolgen hat bedarf noch eine Regelung, ebenso ob auch Unternehmen darunterfallen werden.

Es ist zu befürchten, dass uns die Themen rund um die Corona Krise noch einige Zeit beschäftigen werden. Aus diesem Grund wird es in einigen Tagen wohl einen Corona Newsletter Teil IV geben.

Bis dahin, achten Sie auf sich und bleiben Sie gesund!

Herzliche Grüße

Ihr taxservices Team