Corona Newsletter comebackstronger Teil V

Liebe Klienten*innen!

In den letzten Tagen ist die lang ersehnte Konkretisierung zum Corona-Hilfs Fonds erfolgt. Auch beim Härtefallfonds Phase II gab es wichtige Änderungen.

In den nachfolgenden Beiträgen informieren wir Sie konkret zu den einzelnen Hilfspaketen und worauf Sie bei den Antragstellungen besonders achten sollten. Vorab einige Fristen und der Start der Anträge für diversen Förderpakete:

Am 28. Mai 2020 endet die erste Frist für die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe beim AMS für den Monat März und April. Die monatlichen Abrechnungen sind grundsätzlich bis zum 28. des Folgemonats durchzuführen, jedoch gibt es eine Erleichterung für die Abrechnung des März, die ebenfalls bis 28. Mai übermittelt werden kann.

Die Antragsfrist für den zweiten Betrachtungszeitraum des Härtefallfonds Phase II (16. April bis 15. Mai 2020) beginnt am 18. Mai 2020.

Ab dem 20. Mai 2020 können bereits Anträge für die erste Tranche des Corona-Hilfs Fonds (Fixkostenzuschüsse) gestellt werden. Die ursprüngliche Regelung wonach dieser erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, also in der Regel ab Jänner 2021 möglich war, wurde geändert.

Bereits seit dem 15. April können Anträge für den Familien-Härtefallfonds gestellt werden. Bei Unternehmer ist dies aber praktisch erst möglich, wenn bereits eine positive Erledigung aus dem Härtefallfonds vorliegt.

Beim sog. Wirtshauspaket treten die meisten Änderungen mit 1. Juli 2020 in Kraft.

Wie immer unterstützen wir Sie sehr gerne bei allen Fragen im Zusammenhang mit den einzelnen Paketen.

 

Härtefallfonds – Phase II – Änderungen und ErweiterungenBereits nach einer Woche erfolgten die ersten Nachbesserungen zum Härtefallfonds. Mittlerweile gibt es eine umfangreiche Richtlinie, Beispiele und FAQ´s dazu. Vor allem im Bereich der Berechnungen erfolgten nun Klarstellungen.Wie sind die Verbesserungen gegenüber der ursprünglichen Regelung?

  1.  Der Betrachtungszeitraum wurde von 3 Monaten auf 6 Monaten ausgedehnt

Konkret bedeutet dies, dass der Antrag für drei beliebige Monate im Zeitraum 15.3. bis 15.9. 2020 eingebracht werden kann. Damit hat man vor allem jenen Unternehmern Rechnung getragen, bei denen die Corona Krise nicht sofort zu einem Einnahmenrückgang führt.

Zu beachten: Das macht die Optimierung nicht einfacher, kann aber zu wesentlich höheren Zuschüssen führen. Nachdem viele Unternehmer nicht wissen wie sich die nächsten Monate entwickeln werden, ist die einfachste Variante abzuwarten und erst nach dem 15. September 2020 die Anträge zu stellen. Die Antragstellung selbst ist bis zum 31. Dezember 2020 möglich.

TIPP:Bereits gestellte Anträge können zurückgezogen werden. Für den Fall, dass Sie bereits einen Antrag für den ersten Betrachtungszeitraum gestellt haben und nur einen geringen oder keinen Zuschuss erhalten haben, raten wir dazu diesen zurückzuziehen und für ein späteres Monat aufzuheben.

2. Der Zuschuss beträgt nun mindestens € 500 pro Zeitraum

Unternehmer oder Selbständige deren letzter Einkommensteuerbescheid negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb aufweist, kommen nun auch in den Genuss eines Zuschusses.

Zu beachten: Bei Nebeneinkünften wird dieser Zuschuss anteilig gekürzt. Die Berechnungsgrundlage hierfür ist: Das Nettoeinkommen zzgl. des berechneten Zuschusses zzgl. der Nebeneinkünfte nicht € 1.500 übersteigen darf.

3. Ein Zuschuss aus dem Corona Familienhärtefallfonds ist nun kein Ausschließungsgrund mehr.

4. Für Gründer die nach dem 1.1.2018 gegründet haben ist nun ebenfalls ein Zuschuss möglich, auch wenn noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt

Welche Fragen haben wir in den letzten Wochen häufig erhalten bzw Fehler sind uns aufgefallen?

In den Anträgen sind die Einnahmen des jeweiligen Betrachtungszeitraumes einzutragen. Diese wirken sich unmittelbar auf die Höhe des Zuschusses aus. Bitte beachten Sie, dass der Eintrag netto, dh. ohne Umsatzsteuer zu erfolgen hat.

Bei der Eintragung der Nebeneinkünfte sind jedoch die Einkünfte – also Einnahmen minus Ausgaben der jeweiligen Monate zu nehmen. Bei Einkünften aus Angestelltenverhältnissen ist dies der Betrag der in diesen Monaten dem Bankkonto gutgeschrieben wurde. Bei allen anderen (zB Vermietung) ist dies vorab berechnen.

Es zählt immer der Zeitpunkt des Zuflusses, dh das Datum zu dem die Einnahmen (oder auch Ausgaben) auf dem Konto gutgeschrieben oder in bar bezahlt wurden. Unerheblich ist, der Zeitraum in dem die Leistung erbracht wurde oder wann die Rechnung ausgestellt wurde.

Ein Wechsel in den sog. Corona-Hilfsfonds (Fixkostenzuschuss) – siehe weiter unten – ist möglich. Um Sie bestmöglich bei der Antragstellung und der Optimierung der Betrachtungszeiträume zu unterstützen möchten wir Sie nochmals auf unser Beratungspackage hinweisen.

 

Beratungspackage Härtefallfonds Phase II

  • Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen um strafrechtliche Folgen und Rückforderungsansprüche zu vermeiden
  • Optimierung des Vergleichszeitraumes (Heranziehen der unterschiedlichen Jahre, Durchschnittsbetrachtung)
  • Berechnung aller notwendigen Parameter (Nettoeinkommen, Umsatzrentabilität)
  • Vorabberechnung Berechnung des Zuschusses
  • Bereitstellung aller Unterlagen und Informationen, sodass Sie den Antrag mit wenigen Klicks einbringen können
  • Vorabberechnung des Nettoeinkommens für das Jahr 2019
  • Vorrangige Behandlung Ihrer Anfrage
  • Vorrangige Erstellung des Jahresabschlusses 2019

 

Pauschale für Einnahmen/Ausgaben Rechner   €   250,00 netto
Pauschale für bilanzierende Unternehmen, Beteiligungen
Personengesellschaften oder Nebeneinkünften
  €   350,00 netto

 

Bitte antworten Sie dazu einfach auf den Newsletter mit „Package“ – ihr(e) Klientenbetreuer*in wird sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Selbstverständlich bieten wir auch Hilfestellung, wenn Sie sich nicht für das Package entscheiden. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall nach Stunden, je nach Ihrer Vereinbarung.

Härtefallfonds für Familien – zusätzlich zum Härtefallfonds möglich

Seit dem 15. April 2020 ist die Antragstellung für einen Zuschuss aus dem sog Familien Härtefallfonds möglich.

Was sind die Voraussetzungen?

  • Hauptwohnsitz in Österreich
  • Es muss für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezogen werden (Stichtag 28.02.2020) UND
  • Zumindest ein Elternteil ist in Corona Kurzarbeit oder hat seinen Arbeitsplatz verloren ODER
  • Ein Elternteil ist selbständig und hat Anspruch aus dem Härtefallfonds UND
  • Das Einkommen der Familie darf einen bestimmten Grenzwert nicht überschreiten (Ein-Elternhaushalt + 1 Kind € 1.600,00 pro Monat bis zu € 3.600,00 pro Monat für eine Eltern-Paar mit drei oder mehreren Kindern).

Wichtig: Bei der Einkommensgrenze ist das Nettoeinkommen gemeint. Bei selbständigen Einkünften sind dies daher die Einnahmen abzüglich der Ausgaben abzüglich der darauf entfallenen Steuer.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Der Zuschuss berechnet sich nach einem gewissen Faktor, der abhängig von der im Haushalt lebenden Elternteile und Kinder ist. Der maximale Zuschuss beträgt € 1.200 pro Monat und wird auf die Dauer von maximal 3 Monaten gewährt.

Zu beachten: Um einen Zuschuss zu erhalten darf das Einkommen in den jeweiligen Monaten nicht höher sein, als in den Monaten vor dem 28. Februar 2020.

Wo kann der Zuschuss beantragt werden?

Der Antrag wird an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gestellt. Das Antragsformular finden sie HIER.

TIPP: Da bei Unternehmern der Anspruch aus dem Härtefallfonds Voraussetzung ist müssen diese Anträge zuerst stellen. Bei der Antragstellung an den Familien-Härtefallfonds ist die Erledigung bereits beizulegen.

Zu beachten: Bisher waren damit Unterstützungen aus dem Härtefallfonds ausgeschlossen. Diese Regelung wurde aufgehoben. Die bereits erhaltenen Zuschüsse aus dem Härtefallfonds zählen aber zur oben genannten Einkommensgrenze.

TIPP: Denken Sie in diesem Zusammenhang auch an die Mindestsicherung, eventuell in Form einer Aufstockung.

Corona Hilfs-Fonds – Fixkostenzuschuss

Die Richtlinien dazu sind nun veröffentlicht und enthalten einige Abweichungen zur ursprünglichen Ankündigung. Die Wichtigste ist die vorgezogene Antragstellung ab 20. Mai 2020. Grundsätzlich werden Umsatzrückgänge bzw. Fixkostenzuschüsse im Zeitraum 15.03. bis 15.09. berücksichtigt, es ist aber für einzelne Branchen zB. Tourismus eine Ausweitung geplant.

In unserem Newsletter Nummer IV haben wir bereits die wichtigsten Eckdaten zusammengefasst. Im Folgenden möchten wir auf die Detailregelungen eingehen, die bisher noch nicht ausständig waren.

Der Corona Hilfs-Fonds ist die Unterstützung für Unternehmen, dh. auch Kleinstunternehmen bis 9 Mitarbeiter, die auch beim Härtefallfonds anspruchsberechtigt sind, können diesen in Anspruch nehmen.

Was sind die Voraussetzungen?

  • Operative Tätigkeit (keine reine Holdinggesellschaften)
  • Umsatzeinbruch von mindestens 40 % durch Corona-Krise
  • Kein Finanzstrafverfahren in den letzten 5 Jahren
  • Keine agressive Steuerplanung
  • Unternehmen darf am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gemäß EU-VO gewesen sein
  • Das Unternehmen hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht)

Was bedeutet „Unternehmen darf nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein“?

Hier zu gibt es genaue Definition nach einer EU Verordnung, die folgende Kriterien umfasst:

  1. Bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ist das Kapital durch aufgelaufene Verluste nicht verbraucht (negatives Eigenkapital)
  2. Bei Kapitalgesellschaften ist das Stamm- bzw Grundkapital nicht um mehr als die Hälfte durch Verluste aufgebraucht
  3. Es liegen keine Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor oder es ist ein Insolvenzverfahren bereits anhängig
  4. Das Unternehmen hat keine Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt keinem Umstrukturierungsplan

Wichtig: Bei Einnahmen/Ausgaben Rechner werden nur die beiden letzten Kriterien zur Prüfung herangezogen.

Wichtig: Bei Unternehmen die jünger als 3 Jahre sind erfolgt keine Prüfung.

Für welche Fixkosten wird ein Zuschuss gewährt?

  1. Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen
  2. Betriebliche Versicherungsprämien
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden
  4. Finanzierungskostenanteil der Leasingraten sowie betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht konzernzugehörig ist
  5. Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation
  6. Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware
  7. angemessener Unternehmerlohn
  8. Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
  9. Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen

Wie ermittelt sich ein Unternehmerlohn?

Dieser ist auf Basis des Gewinnes laut Einkommensteuerbescheid des letzten veranlagten Vorjahres zu ermitteln. Als Unternehmerlohn dürfen jedenfalls 666,66 Euro, höchstens aber 2.666,67 Euro pro Monat angesetzt werden. Nebeneinkünfte sind abzuziehen.

Zu beachten: Der Unternehmerlohn betrifft ausschließlich natürlichen Personen als Einzel- oder Mitunternehmer, nicht jedoch die Geschäftsführerbezüge von Gesellschaftern.

Wie berechnet sich der Umsatzausfall?

Für die Berechnung des Umsatzausfalls ist auf die für die Einkommens- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Leistungserlöse (entspricht den Kennzahlen 9040 und 9050 im Formular E1a) abzustellen.

Es sind die maßgeblichen Werte des 2. Quartals 2020 jenen des 2. Quartals 2019 gegenüberzustellen.

Zu beachten: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern können sowohl die Fixkosten als auch die Umsatzerlöse nach dem Zu-und-Abfluss-Prinzip erfasst werden, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt.

Für welche Zeiträume ist der Fixkostenzuschuss möglich?

Abweichend von der Quartalsbetrachtung (siehe oben) können Anträge auch für maximal drei der folgenden Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden:

Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020

Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020

Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020

Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020

Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020

Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020

Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?

Die Berechnung des Fixkosten-Zuschusses erfolgt folgendermaßen:

Der Fixkosten-Zuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt, muss insgesamt mindestens 2.000 Euro ausmachen und ersetzt Fixkosten des Unternehmens in folgender Höhe:

25 % bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60 %

50 % bei einem Umsatzausfall von über 60 bis 80 %

75 % bei einem Umsatzausfall von über 80 bis 100 %

Wird der Umsatzausfall mittels Vergleiches des 2. Quartals 2019 und des 2. Quartals 2020 ermittelt, sind die Fixkosten des Unternehmens zwischen 16. März 2020 und 15. Juni 2020 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Wird ein abweichender Betrachtungszeitraum gewählt, so sind nur die im entsprechenden Zeitraum angefallenen Fixkosten heranzuziehen.

Zu beachten: Der Fixkostenzuschuss ist um Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden, zu vermindern (auch Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz, jedoch nicht Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit; Zahlungen aus Härtefallfonds sind ebenfalls abzuziehen).

Zu beachten: Weitere Einschränkungen gibt es für Konzernunternehmen. Hier steht der Fixkostenzuschuss nur dem umsatzstärksten Unternehmen zu.

Wie kann der Wertverlust von verderblichen oder saisonalen Waren berücksichtig werden?

Dieser kann dann berücksichtig werden, wenn der Wertverlust mindestens 50% beträgt.

Zu beachten: Bei der ersten Tranche kann dieser Wertverlust noch nicht berücksichtigt werden.

Wie erfolgt die Antragstellung und welche Unterlagen sind beizubringen?

Der Antrag auf Gewährung des Fixkosten-Zuschusses erfolgt ausschließlich via Finanz Online an die COFAG (Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes).

Der Antrag selbst hat eine Darstellung der geschätzten bzw. tatsächlichen Umsatzausfälle und die Fixkosten im jeweiligen Zeitraum zu enthalten.

In der ersten Tranche ist erst bei Fixkostenzuschüssen von mehr als € 12.000 die Bestätigung sowohl der Umsatzausfälle als auch der Fixkosten eines Steuerberaters erforderlich.

Zu beachten: Im Antragsformular ist zu bestätigen, dass die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht sind und schadensmindernde Maßnahmen gesetzt wurden.
Wichtig: Das Antragsformular selbst ist ab 20. Mai 2020 verfügbar.

Zu beachten: Laut Regierungserlass nimmt das Finanzamt VOR Gewährung des Zuschusses eine Plausibilitätsprüfung vor.

Zu beachten: Falschangaben führen wie bei allen anderen Zuschüssen auch zu einer Rückforderung und ziehen strafrechtliche Folgen nach sich.

Wann erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung des Fixkosten-Zuschusses muss bis 31. August 2021 beantragt werden, wobei die Auszahlung in folgenden Tranchen beantragt werden kann:

Die erste Tranche umfasst höchstens 1/3 des voraussichtlichen Fixkosten-Zuschusses und kann ab 20. Mai 2020 beantragt werden.

Die zweite Tranche umfasst zusätzlich höchstens 1/3, somit insgesamt höchstens 2/3, des voraussichtlichen Zuschusses, und kann ab 19. August 2020 beantragt werden

Die dritte Tranche kann ab 19. November 2020 beantragt werden.

Für die Auszahlung der ersten und gegebenenfalls der zweiten Tranche (bis 18. November 2020) sind der Umsatzausfall sowie Fixkosten bestmöglich zu schätzen.

TIPP: Für die Auszahlung der dritten Tranche sind jedenfalls qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen sowie eine Bestätigung der Steuerberatungskanzlei erforderlich. Liegen diese bereits vorher vor, kann bei der 2. Tranche bereits der gesamte Zuschuss beantragt werden.

Wirtshauspaket

Diese Regelungen wurden für Gastronomie erlassen und sollen den Umsatz ankurbeln bzw Erleichterungen für die betroffenen Unternehmer schaffen. Folgende Maßnahmen treten mit 1. Juli 2020 zum Teil zeitlich befristet in Kraft:

  1. Senkung des Umsatzsteuersatzes für alkoholfreie Getränke von bisher 20% auf 10% im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020
    Zu beachten: Bitte vergessen Sie nicht Ihre Registrierkasse für diesem Zeitraum umzustellen. Wir werden die neue Regelung selbstverständlich in Ihrer Buchhaltung berücksichtigen.
  2. Abschaffung der Schaumweinsteuer ab 1. Juli 2020 unbefristet
  3. Geschäftsessen werden künftig zu 75 % absetzbar sein. Diese Maßnahme gilt von 15. Mai bis Ende 2020.
  4. Erhöhung der Steuerfreigrenze von Gutscheinen die vom Arbeitgeber an Mitarbeiter zur Konsumation in Gastronomiebetrieben ausgegeben werden von derzeit € 4,40 auf € 8 pro Tag können. Ebenfalls angehoben wurden die Lebensmittelgutscheine von € 1,10 auf € 2 Euro des sog „Wurstsemmelerlasses“. Beides gültig ab 1. Juli und unbefristet.
  5. Anhebung der Pauschalierungsgrenze auf € 400.000 sowie Erhöhung einzelner Pauschalsätze (ab Steuererklärung 2020 und unbefristet)

Weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise

  • Nunmehr können Guthaben beim Finanzamt rückgezahlt werden, auch wenn Abgaben gestundet wurden. Dies betrifft Gutschriften aus sog Selbstbemessungsabgaben und Bescheiden nach dem 10.05. und bis zum 30.9.2020.

Wichtig: Im Normalfall werden die Gutschriften zB Umsatzsteuerguthaben in den Monaten wo sehr geringe Umsätze erzielt wurden mit bestehenden Abgabenrückständen (auch gestundeten) gegenverrechnet und die Stundung geht somit ins Leere.

  • Die Lieferung von Atemschutzmasken ist ab dem 13. April befristet bis zum 1. August 2020 umsatzsteuerfrei.
  • Die staatliche Garantie für die Kreditaufnahmen im Rahmen des Corona-Hilfs Fonds wurde bei einem Kreditbetrag bis zu € 500.000 auf 100% ausgeweitet. Der Zinssatz beträgt für die ersten beiden Jahre 0%.

Wichtig: Wie beim Fixkostenzuschuss müssen Unternehmen für die Inanspruchnahme wirtschaftlich gesund sein. Sie dazu auch weiter oben.

  • Bonuszahlungen an Mitarbeiter sind bis zu € 3.000 pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern sie zusätzlich zum bisherigen Gehalt bzw Lohn gewährt werden
  • Sämtliche Zulagen (zB Erschwernis- Schmutz, Gefahrenzulage) bleiben auch im Fall der Kurzarbeit in voller Höhe begünstigt
  • Bei Vereinen besteht die Möglichkeit Versammlungen an denen mehr als 50 Personen teilnahmeberechtigt sind bis zum Jahresende 2021 zu verschieben.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir die Informationen sehr sorgfältig ausgearbeitet haben, es aber aufgrund möglicher Abänderungen der Regierung oder auch detaillierteren Regelungen künftig noch zu Abweichungen kommen kann. Es ist davon auszugehen, dass gerade beim Fixkostenzuschuss noch Details bzw allenfalls Nachbesserungen erfolgen werden.

Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden.

Bis dahin, achten Sie auf sich und bleiben Sie gesund!

Herzliche Grüße

Ihr taxservices Team