Erhöhung der Kapitalertragssteuer ab 2016

Durch die Steuerreform 2015/2016 kommt es ab 2016 zu einer Anhebung der Kapitalertragssteuer.

 

Der Steuersatz von 25% gilt nur mehr für Bankzinsen bzw sonstige nicht verbriefte Forderungen gegenüber Kreditinstituten.

Alle anderen Kapitalerträge werden künftig mit 27,5% besteuert. Davon betroffen sind auch Gewinnausschüttungen von GmbH´s und Dividenden von Aktiengesellschaften.

 

TIPP: Gewinnausschüttungen von GmbH´s sollten, wenn möglich noch heuer durchgeführt werden. Werden Gewinne an wesentlich beteiligte Geschäftsführende Gesellschafter ausgeschüttet, so unterliegen diese idR auch der Sozialversicherungspflicht. Es ist davon auszugehen, dass ab 2016 jedenfalls eine Vorschreibung der SV-Beiträge erfolgen wird, für die Jahre bis inklusive 2015 wird es möglicherweise zu keiner Nachverrechnung kommen.

TIPP: Wer ein Einkommen unter der Steuergrenze von etwa EUR 11.000 hat, kann die von den Banken einbehaltende Kapitalertragssteuer rückerstatten lassen. Bei dieser sog Antragsveranlagung sind allerdings alle Kapitalerträge anzugeben.

TIPP: Um einen zu hohen KESt-Abzug zu vermeiden, nimmt die Bank einen Ausgleich von Kursgewinnen und Kursverlusten eines Depots vor. Haben Sie jedoch Depots bei unterschiedlichen Banken, muss diese Verrechnung in der Steuererklärung erfolgen.

TIPP: Wie in den vergangenen Jahren ist es sinnvoll über eine vorzeitige Realisierung von Verlusten und Verrechnung mit allfälligen Gewinnen nachzudenken. Ein sofortiger Kauf der zu diesem Zwecke veräußerten Aktien wird voraussichtlich nicht als Missbrauch deklariert werden.

TIPP: Bei ausländischen Kapitalerträgen wird idR bereits vom Quellenstaat eine Abzugssteuer einbehalten. Diese wird von den österreichischen Banken mit 15% angerechnet, ist aber mitunter höher (zB Schweiz 35%). In solchen Fällen kommt es zu einer höheren Steuerbelastung. Um dies zu vermeiden, können die ausländischen Quellensteuern auf Antrag rückerstattet werden.