Grundumlage

Alle Mitglieder der Wirtschaftskammer haben für die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Unternehmens eine Grundumlage zu leisten. Diese richtet sich einerseits nach dem für die Tätigkeit erforderlichen Gewerbeschein und andererseits nach der Rechtsform. Sind für die unternehmerische Tätigkeit mehrere Gewerbescheine erforderlich, so ist die Grundumlage auch mehrfach zu leisten. Bei Ruhendmeldung (Nichtbetrieb) des Gewerbes ist die halbe Grundumlage zu entrichten. Wird die Gewerbeberechtigung zurückgelegt entfällt die Grundumlage.

Siehe auch

Gewerbeberechtigung