Kollektivvertrag

In den Kollektivverträgen werden die Mindestlöhne festgelegt und in den meisten Branchen jährlich neu ausgehandelt. Auch die Zahlung von Urlaub- uns Weihnachtsgeld gehen auf kollektivvertragliche und nicht gesetzliche Ansprüche zurück.
Des Weiteren finden sich in den Kollektivverträgen branchenspezifische Bestimmungen zu den Kündigungsfristen, Zulagen, Prämien, Reiseabrechnungen und ähnliches.

Ob ein Kollektivvertrag zur Anwendung kommt oder nicht, richtet sich nach der Kammerzugehörigkeit des Arbeitgebers und der Gewerbeberechtigung. Ist keine Kammerzugehörigkeit gegeben, dann unterliegt der Dienstgeber in der Regel auch keinem Kollektivvertrag. In diesen Fällen ist daher besonders auf die Dienstvertragsgestaltung (bzw. auch auf Betriebsvereinbarungen) Rücksicht zu nehmen.

Wichtig ist es, den Dienstnehmer entsprechend seiner Tätigkeiten und Dienstjahre in die richtige Gruppe des Kollektivvertrags einzuordnen und entsprechend fortzuführen.