Aufbewahrungsfristen

Die allgemeine Aufbewahrungsfrist für Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen beträgt grundsätzlich 7 Jahre.

Zum Jahreswechsel können Sie daher grundsätzlich die Belege einschließlich des Jahres 2010 entsorgen.

Durch die Neuregelung der Immobilienbesteuerung verlängert sich die Aufbewahrungsfrist für Grundstücksangelegenheiten allerdings auf 22 Jahre.

Weiteres sind alle Unterlagen bei offenen Verfahren bis zum Abschluss derselben aufzubewahren.

Auch sollten Sie sich nicht von Unterlagen trennen, die vielleicht in späteren Jahren für die Beweisführung von Bedeutung sein könnten (Erbschaft, Scheidung etc).

ZU BEACHTEN: Zu den Geschäftspapieren und damit aufbewahrungspflichtigen Unterlagen zählen auch Auftragsschreiben, Lieferscheine und Leistungsbeschreibungen. Zudem sind alle Grundaufzeichnungen (Paragons, Kassenberichte, Strichlisten etc) aufzuheben. 

TIPP: Eine Alternative zur Aufbewahrung in Papierform ist eine elektronische Archivierung. Da nun die Vorschriften für die elektronische Übermittlung von Rechnungen erleichtert wurden, bietet sich die elektronische Archivierung geradezu an. Wesentlich dabei ist die Unveränderbarkeit der Rechnungen, es sind daher einige Kriterien zu beachten. 

Befreiungen und Tipps für Kleinunternehmer

Für sogenannte Klein- oder Kleinstunternehmer sieht das Steuer- und Sozialversicherungsrecht einige Erleichterungen vor.

Im Bereich der Umsatzsteuer ist Kleinunternehmer, wer eine jährliche Umsatzgrenze von EUR 30.000 nicht überschreitet. Damit ist grundsätzlich keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, die Umsätze sind umsatzsteuerfrei. Weiterlesen

Neue Werte – was Dienstgeber im Jahr 2018 erwartet

Folgende Werte gelten ab 2018 im Bereich der Sozialversicherung für Mitarbeiter:

Höchstbeitragsgrundlage ASVG monatlich EUR       5.130,00
Geringfügigkeitsgrenze monatlich EUR          438,05
Grenzwert für Dienstgeberabgabe monatlich EUR          657,08

Als Teil der sog „Last-minute-Gesetzgebung“ wurden auch einige Änderungen im Bereich der Beschäftigung von Mitarbeitern verabschiedet.

Weiterlesen

Prämien – wann man schnell handeln sollte

Folgende Prämien können entweder beim Finanzamt oder beim aws beantragt werden:

Investitionszuwachsprämie
Für das Jahr 2017 war die Förderung von Investitionen mittels der Investitionszuwachsprämie Mitte des Jahres bereits ausgeschöpft. Für das Jahr 2018 werden aber Fördermittel zur Verfügung gestellt. Gefördert wird ein Investitionszuwachs, konkret bedeutet dies für KMU Betriebe, dass die Investitionen des Jahres 2018 um mindestens EUR 50.000 höher sein müssen als die durchschnittlichen Investitionen der letzten 3 Jahre. Die Prämie selbst beträgt 15% des Investitionszuwachses.

TIPP: Die Investitionszuwachsprämie können nunmehr auch Freiberufler geltend machen.

ZU BEACHTEN: Da die Fördertöpfe im Jahr 2017 rasch erschöpft waren (first come first serve) und der Antrag bereits vor den Investitionen gestellt werden muss sollte man rasch handeln
Weiterlesen

Mehr Nettogehalt für Ihre Mitarbeiter

Nachfolgend finden Sie einige Möglichkeiten, Ihren Mitarbeitern finanzielle Vorteile zukommen zu lassen, ohne die Gehaltsnebenkosten wesentlich zu erhöhen:

  • Auszahlung von bis zu 10 Überstunden im Monat steuerfrei
  • Ausnützung des sog Jahressechstels durch einmalige Prämienzahlung (jedoch mit dem laufenden Gehalt 14mal ausbezahlt)
  • Kostenersatz für das billigste Massenbeförderungsmittel ist lohnsteuer- und beitragsfrei (Jobticket)
  • Steuer- und beitragsfreie Auszahlung von Reisekosten und Kilometergeldern
  • Einzahlungen in eine Lebens-/Kranken- oder Unfallversicherung bis zu EUR 300 pro Jahr
  • Einzahlungen in eine Pensionskasse bis zu 10 % der Lohn- bzw Gehaltssumme
  • Steuerfreier Zuschuss zur Kinderbetreuung bis max EUR 500 pro Jahr
  • Freie oder verbilligte Mahlzeiten (idR bis zu gewissen Grenzen)

Weiterlesen