Prämien vom Finanzamt

Die Forschungsprämie beträgt 10 % der begünstigten Aufwendungen und wird direkt vom Finanzamt ausbezahlt.

Voraussetzungen für die Geltendmachung ist nunmehr die Einbeziehung der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft).

Der Nachweis kann

  • vor Beginn der Forschung (ex-ante) mit Ruling durch die FFG erfolgen (FO-Bestätigung kostet etwa EUR 1.000) oder
  • ex-post bei Beantragung der Prämie mittels eines (kostenfreien) Gutachtens bei der FFG erfolgen.

Weiterhin gibt es auch die Forschungsprämie für die sog Auftragsforschung.

TIPP: Die Geltendmachung der Forschungsprämie ist auch für die „experimentelle Entwicklung unter Anwendung von wissenschaftlichen Methoden“ möglich, dh auch zB für Bereiche wie Softwareentwicklung.

TIPP: Vor allem bei größeren Projekten lohnt sich auch die Möglichkeit bei der FFG einen sog Feststellungsbescheid anzufordern (Bestätigung dem Grunde nach) und eventuell eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers (auch der Höhe nach) einzuholen.

PRAXIS: Sowohl das Ruling im Vorhinein wie auch die Beantragung des Gutachtens ist über Finanz-Online möglich.

Weiteres kann eine sog Bildungsprämie in Höhe von 6 % der Aufwendungen geltend gemacht, sofern es sich dabei um Rechnungen von Aus- und Fortbildungseinrichtungen handelt und diese im betrieblichen Interesse der Arbeitgeber getätigt werden.

ZU BEACHTEN: Alternativ zur Bildungsprämie kann ein sog Bildungsfreibetrag in Höhe von 20 % der Aufwendungen geltend gemacht werden.

 ZU BEACHTEN: Der Bildungsfreibetrag bzw die Bildungsprämie kann nur für echte Dienstnehmer und nicht für den Steuerpflichtigen selbst oder mehrheitlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH geltend gemacht werden.