Prämien – wann man schnell handeln sollte

Folgende Prämien können entweder beim Finanzamt oder beim aws beantragt werden:

Investitionszuwachsprämie
Für das Jahr 2017 war die Förderung von Investitionen mittels der Investitionszuwachsprämie Mitte des Jahres bereits ausgeschöpft. Für das Jahr 2018 werden aber Fördermittel zur Verfügung gestellt. Gefördert wird ein Investitionszuwachs, konkret bedeutet dies für KMU Betriebe, dass die Investitionen des Jahres 2018 um mindestens EUR 50.000 höher sein müssen als die durchschnittlichen Investitionen der letzten 3 Jahre. Die Prämie selbst beträgt 15% des Investitionszuwachses.

TIPP: Die Investitionszuwachsprämie können nunmehr auch Freiberufler geltend machen.

ZU BEACHTEN: Da die Fördertöpfe im Jahr 2017 rasch erschöpft waren (first come first serve) und der Antrag bereits vor den Investitionen gestellt werden muss sollte man rasch handeln

Für eigenbetriebliche Forschung oder Auftragsforschung kann eine Forschungsprämie von 12% bzw ab dem Wirtschaftsjahr 2018 sogar von 14% geltend gemacht werden.

Voraussetzungen für die Geltendmachung ist die Einbeziehung der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft).

TIPP: Die Geltendmachung der Forschungsprämie ist auch für die „experimentelle Entwicklung unter Anwendung von wissenschaftlichen Methoden“ möglich, dh auch zB für Bereiche wie Softwareentwicklung.

ZU BEACHTEN: Die Geltendmachung der Prämie selbst erfolgt mittels Antrages beim Finanzamt (meist im Zuge der Jahressteuererklärungen). Das Finanzamt macht idR die Auszahlung der Prämie von der positiven Erledigung des Gutachtens der FFG abhängig. Für den Antrag bei der FFG selbst stehen im ersten Weg nur 3.000 Zeichen zur Verfügung. Es sind daher das Ziel der Forschung, der Inhalt die verwendeten Methoden, die Neuheit bzw allenfalls die Ergebnisse kurz und prägnant zu formulieren

Neu ab 2016 ist eine Prämie für die Anschaffung bzw Aufrüstung einer Registrierkasse in Höhe von EUR 200 (vgl auch Kästchen Nr 8).

Wenn Gastronomiebetriebe bis 01.07.2016 in ein Nichtraucherlokal investiert haben, können Sie ebenfalls eine Prämie beim Finanzamt beantragen.

ZU BEACHTEN: Die Prämie kann nur geltend gemacht, wenn vorher eine Trennung in Raucher- und Nichtraucherbereich durchgeführt wurde. Sie beträgt 30% des Restbuchwertes der seinerzeitigen Investitionen.