So schenken Sie steueroptimal

Grundsätzlich fallen Geschenke an Kunden unter die sog Repräsentationsaufwendungen und sind damit steuerlich nicht abzugsfähig.

Nicht abzugsfähig sind daher auch übliche Geschenke, insbesondere auch zu Weihnachten wie beispielsweise Blumen, Bonbonnieren, Bücher, Geschenkkörbe.

Ausnahmen gibt es für Geschenke, bei denen der Werbeeffekt im Vordergrund steht.

Darunter fallen beispielsweise Geschenkboxen mit Firmenlogo, Weinflaschen mit Firmenetikett oder auch andere mit Logo versehene Geschenke (Kugelschreiber, USB-Sticks etc).

 

TIPP: Kundenveranstaltungen im Rahmen Ihres Marketingplanes können steuerlich geltend gemacht werden, nicht jedoch wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen stattfinden oder etwa anlässlich eines Geburtstages.

TIPP: Wenn Sie Kunden beschenken, empfehlen wir eine entsprechende Dokumentation, dh beispielsweise ein Foto der Firmen-Etiketten und auch eine Liste der Empfänger.

TIPP: Eine gute Alternative zu Kundengeschenken sind Spenden an begünstigte Organisationen. Diese sind bis zu 10% des laufenden Gewinnes steuerlich absetzbar (siehe auch Kästchen Nr 12). Informieren Sie Ihre Kunden mit einem entsprechenden Hinweis zB in einer Aussendung oder auf der website.

 

Folgende Möglichkeiten gibt es, Mitarbeitern steuer- und beitragsfreie Zuwendungen zukommen zu lassen:

  • Klassische Geschenk(-gutscheine) bis zu EUR 186 pro Mitarbeiter und Jahr, die im Rahmen einer Betriebsveranstaltung (zB Weihnachtsfeier) überreicht werden
  • Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ist bis zu EUR 365 pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei
  • Gelegenheitsgeschenke anlässlich Geburtstag etc sind bis etwa EUR 40 steuerfrei

 

ZU BEACHTEN: Ein Vorsteuerabzug für Geschenke an Mitarbeiter ist nicht möglich, deshalb empfehlen sich Geschenkgutscheine.

ZU BEACHTEN: Geschenke sind nur an echte Dienstnehmer steuerfrei, darunter fallen auch geringfügig beschäftigte Mitarbeiter. Nicht begünstigt sind somit Zuwendungen an freie Dienstnehmer und Werkvertragsnehmer.