Steuerbefreiungen

Beihilfen und Zuschüsse von öffentlicher Seite sind insoweit steuerbefreit, als dass sie konkrete Aufwendungen/Ausgaben decken. Ein allfälliger Restüberschuss ist steuerpflichtig. Eine komplette Steuerfreiheit wird nur für Tätigkeiten im Ausland gewährt.

Das Kunstförderungsgesetz selbst normiert Steuerbefreiungen für Stipendien (insbesondere für das Ausland) sowie von Staats-, Würdigungs-, Förderpreisen sowie Preise und Prämien für herausragende künstlerische Leistungen.