Steuerreform 2015/2016 – Betrugsbekämpfung

Barzahlungsverbot in der Bauwirtschaft

Unternehmen, die Bauleistungen nach § 19 Abs 1a UStG erbringen, dürfen ab 01.01.2016 Zahlungen an Arbeitnehmer nur mehr mittels Banküberweisungen tätigen. Nicht betroffen davon sind Spesenersätze wie zB Hotelrechnungen.

Nicht verboten sind Barzahlungen an Subunternehmer, die allerdings damit ihre steuerliche Abzugsfähigkeit verlieren, sofern sie den Betrag von EUR 500,00 übersteigen.

 

ZU BEACHTEN: Die Barzahlungen an Arbeitnehmer, die Bauleistungen erbringen, sind zwar nicht vom Abzugsverbot erfasst, ein Verstoß stellt aber eine Finanzordnungswidrigkeit mit Geldstrafen bis zu EUR 5.000,00.

 

Maßnahmen beim privaten Hausbau

Um den sog „Pfusch am Bau“ einzudämmen gibt es nunmehr auch für die Abgabenbehörde die Möglichkeit zu überprüfen, ob bei der Beschäftigung von Handwerkern die Meldepflichten der Krankenkasse, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und auch der Gewerbebehörde eingehalten wurden.

 

ZU BEACHTEN: Werden Personen, die über keine Gewerbeberechtigung verfügen, wissentlich beauftragt, drohen auch aus gewerberechtlicher Sicht Geldstrafen mit bis zu EUR 2.180,00.