Steuerreform 2015/2016 – Erhöhung der Kapitalertragsteuer auf Aufschüttungen – ist die GmbH gegenüber dem Einzelunternehmen noch vorteilhaft?

Ein zentraler Faktor bei Kapitalgesellschaften (GmbH´s und AG‘s) ist die Besteuerung der Gewinne im Unternehmen mit lediglich 25%. Erst bei Ausschüttung an die Anteilsinhaber fällt nochmal Steuer in Form der Kapitalertragsteuer an. Diese beträgt bis 31.12.2015 25 % und wird mit Wirkung ab 01.01.2016 auf 27,5 % angehoben.

 

Damit erhöht sich der Steuersatz bei Vollausschüttung von 43,75 % auf 45,625 %. Im Gegenzug wurde durch die Steuerreform der Einkommensteuertarif gesenkt, wodurch sich die Frage des Günstigkeitsvergleiches zwischen GmbH und Einzelunternehmen aus steuerlicher Sicht neu stellt.

 

Wesentlicher Faktor für die Steuerbelastung ist die Frage, ob die Gewinne aus der GmbH ausgeschüttet werden oder im Unternehmen verbleiben können. Je nachdem ergeben sich unterschiedliche Szenarien, die auch abhängig sind von der Geltendmachung des Gewinnfreibetrages im Einzelunternehmen durch Investitionen bzw Anschaffung von Wohnbauanleihen.

 

Tatsache ist aber, dass sich der „Break Even“ Punkt nach der Steuerreform nach oben verschiebt, dh tendenziell die Gewinne in der GmbH höher sein müssen um einen Steuervorteil zu erzielen.

 

TIPP: Ein-Personen-GmbH´s haben den Vorteil, durch eine gewisse Flexibilität bei der Höhe des Geschäftsführerbezugs sowohl das System der Einkommensteuer als auch das der Körperschaftsteuer zu nutzen.

TIPP: Wenn ausschüttungsfähige Gewinne vorhanden sind, ist zu überlegen, diese noch vor Jahresende auszuschütten. Sollte nicht genügend Liquidität im Unternehmen vorhanden sein, können diese auch fremdfinanziert werden und den Gesellschaftern in Raten ausbezahlt werden.

TIPP: Wie bereits bekannt, besteht grundsätzlich für Gewinnausschüttungen von kammerzugehörigen Gesellschaften an wesentlich beteiligte Geschäftsführende- Gesellschafter Sozialversicherungspflicht. Einer unbestätigten Meldung zufolge sollen diese Beiträge bis Ende des Jahres von den Sozialversicherungsanstalten nicht nachverrechnet werden. Auch das spricht für eine vorgezogene Gewinnausschüttung.

SERVICE: Da bei der Entscheidung zwischen Einzelunternehmen bzw Personengesellschaft und GmbH verschiedene Faktoren zu betrachten sind, beraten wir Sie gerne diesbezüglich und finden mit Ihnen gemeinsam eine optimale Lösung. Grundsätzlich sind Rechtsformänderungen jederzeit und auch mit steuerlicher Rückwirkung möglich.