Steuerreform 2015/2016 – Konteneinsicht – was darf die Finanz?

Bisher wurde das Bankgeheimnis nur mittels einer gerichtlichen Bewilligung im Finanzstrafverfahren verletzt.

 

Im Mittelpunkt steht nun die Schaffung eines zentralen Kontoregisters. Kontostände- oder -bewegungen sind nicht in das Kontoregister aufzunehmen, lediglich „äußere Kontodaten“. Damit können nur abgefragt werden, welche Personen welche Konten besitzen bzw wer auf diesen zeichnungsberechtigt ist.

Einsichtnahme in das Kontoregister haben Staatsanwaltschaften und Strafgerichte für strafrechtliche Zwecke, Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht für finanzstrafrechtliche Zwecke sowie – bei Zweckmäßigkeit und Angemessenheit für abgabenrechtliche Zwecke – die Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht.

Das Finanzamt kann Auskünfte aus dem Kontenregister NUR einholen, wenn Sie Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat und der Abgabenpflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Einsichtnahme in das Kontenregister soll durch einen unabhängigen Rechtsschutzbeauftragten überprüft werden.

ZU BACHTEN: Um Kapitalabflüsse in das Ausland zu vermeiden, besteht bereits seit März 2015 eine Meldepflicht der Banken und Zahlungsinstitute von Kapitalab- und -zuflüsse von mehr als € 50.000,00.