Überstunden

Überstunden liegen vor, wenn die Dauer der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten wird. Die Abgeltung von Überstunden in Zeitausgleich oder Geld oder einer Mischform ist grundsätzlich Vereinbarungssache. Sie bekommen mindestens einen Zuschlag von 50 Prozent für jede geleistete Überstunde. Haben Sie Zeitausgleich vereinbart, bekommen Sie für eine Überstunde 1,5 Stunden Zeitausgleich. Überstunden in der Nacht sowie Sonn- und Feiertagsüberstunden werden meist durch Kollektivverträge geregelt – es gilt ein Zuschlag von 100%.

Es gibt auch die Möglichkeit der Vereinbarung einer Überstundenpauschale. Hier sollte aber beachtet werden, dass die Pauschale nicht unter die Vergütung der tatsächlich geleisteten Überstunden sinkt.

Ein gänzliches Verbot von Überstundenarbeit besteht für werdende und stillende Mütter und Jugendliche.

Zur Mehr- bzw. Überstundenarbeit von Teilzeitbeschäftigten gibt es folgende Regelungen:

Mehrarbeit ist die Arbeit, die das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Alles, was die gesetzliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche überschreitet, ist Überstundenarbeit. Für Mehrarbeitsstunden gebührt ein Zuschlag von 25%, wobei ein Betrachtungszeitraum von 3 Monaten anzusetzen ist, innerhalb derer eine Zeitausgleichabgeltung von 1:1 möglich ist.

Vermeidbar ist die Auszahlung des Mehrarbeitszuschlags durch die Vereinbarung einer Gleitzeitregelung.
Die Berechnung der Überstunden bzw. des Überstundengrundlohns richtet sich nach gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Bestimmungen. Unter folgenden Voraussetzungen können Überstundenzuschläge steuer- und beitragsfrei behandelt werden: Steuerfrei sind die Zuschläge (50%) für die ersten 10 Überstunden im Monat, insgesamt höchsten EUR 86,00 pro Monat.


Tipp für Personalverrechnung: Ein begünstigtes Nachholen von Überstunden in Folgemonaten ist unzulässig.
Überstundenzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (100%) sind im Ausmaß von EUR 360 monatlich steuerfrei (in Einzelfällen EUR 540). Die Zuschläge sind allerdings sozialversicherungs- und lohnnebenkostenpflichtig.