Verlustausgleich, Verlustvortrag

Da die Einkünfte aus den Einkunftsarten positiv bzw. negativ sein können, erfolgt durch die Addition automatisch ein jährlicher Verlustausgleich. Ausnahmen gelten zum Beispiel für Spekulationsverluste, die nicht verrechnet werden dürfen.

Verluste, die in einem Jahr nicht verwertet werden können, können grundsätzlich zeitlich unbefristet vorgetragen werden (= Verlustvortrag).

Verluste können allerdings nur im Ausmaß von 75 % der positiven Einkünfte verrechnet werden (Verrechnungsgrenze), sowie nur im Ausmaß von 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden (Vortragsgrenze).

Nicht zur Einkunftsquelle (und damit vom Verlustausgleich ausgeschlossen) gehören sogenannte Liebhabereitätigkeiten. Darunter versteht man Tätigkeiten, die von vorneherein ungeeignet erscheinen einen Gewinn zu erwirtschaften. Bei den klassischen Liebhabereitätigkeiten lässt die Finanzverwaltung von vorneherein keine Verlustverrechnung zu (z.B. Pferdezucht, Vermietung von Eigentumswohnungen). Außer es kann durch eine Prognoserechnung ein Totalüberschuss nachgewiesen werden.

TIPP: Es lohnt sich mitunter auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für Verluste aus kleinen Nebenerwerbstätigkeiten eine Steuererklärung abzugeben. Damit kann es zu einer Gutschrift an Lohnsteuer aus der Haupttätigkeit kommen.

Siehe auch

Einkommen

Liebhaberei

Ermittlung der Einkünfte

Arbeitnehmerveranlagung