Werbeabgabe

Die Abgabenpflicht entsteht, wenn ein Unternehmen im Inland entgeltliche Werbeleistungenerbringt.
Werbeleistungen sind:

  • Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken
  • Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen
  • Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften

Nicht werbeabgabepflichtig sind Werbeleistungen im Internet. Die Werbeabgabe beträgt 5% des Nettoentgelts für die Werbeleistung. Sie ist selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an das Finanzamt abzuführen (Kürzel WA).

Allerdings gibt es eine Bagatellgrenze, wonach Werbeleistungen bis EUR 10.000 jährlich (Werbeabgabe bis EUR 500) unberücksichtigt bleiben.