Abgaben-Änderungsgesetz 2014

Im Vergleich zu den Vorjahren wird das 2. Abgaben-Änderungsgesetz 2014 (2. AbgÄG 2014) vergleichsweise bescheidene Neuerungen bringen, in einigen Fällen sogar Steuererleichterungen (derzeit in Beschlussfassung).

Im Bereich der Einkommensteuer ist beispielsweise die Aktivierungspflicht für Gegenstände des Umlaufvermögens bei Einnahmen/Ausgaben Rechner auf Grundstücke und Gold, Silber und gewisse andere Edelmetalle eingeschränkt worden.

Bei der Hauptwohnsitzbefreiung im Zusammenhang mit Immobilienveräußerung wurde nun klargestellt, dass eine durchgehende Nutzung auch erst ab Fertigstellung und nicht erst ab Anschaffung des Gebäudes trotzdem zu einer Befreiung führt.

Ebenfalls bei der Immobilienertragsteuer wurde nun festgehalten, dass Veräußerungen von Grund und Boden entweder mit einer sogenannten Besserungsvereinbarung oder, wenn innerhalb von 5 Jahren nach der Veräußerung eine Umwidmung erfolgt (enger, zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang), dies ein sogenanntes rückwirkendes Ereignis nach § 295a BAO ist und damit der Veräußerungsvorgang nachträglich neu besteuert wird.

Weiteres wurde geregelt, dass die Immobilienertragssteuer auch im betrieblichen Bereich Abgeltungswirkung haben kann, wenn der Steuerpflichtige die Einkommensgrenze von EUR 11.000 nicht überschreitet.