Lock-Down Umsatzersatz

Bis zum 15. Dezember 2020 kann nun ein Umsatzersatz von jenen Unternehmen beantragt werden, die direkt vom (derzeitigen) lock-down betroffen sind.

Die wichtigsten Eckdaten sind:

  • Im Wesentlichen betrifft dies die Branchen Gastronomie, Hotellerie, Sportstätten und Veranstaltungsbetriebe sowie den Einzelhandel unabhängig von der Rechtsform. Eine Liste aller Branchen, wobei die sog ÖNACE Klassifikation ihres Gewerbescheins maßgeblich ist, finden Sie hier.
  • Für den Zeitraum 01.11. bis 30.11. werden für den Einzelhandel zwischen 20% und 60% und für alle anderen Branchen 80% des zu ermittelnden Umsatzes erstattet
  • Der Mindestbetrag beträgt € 2.300, der Höchstbetrag € 800.000, wobei bei der Ermittlung des Höchstbetrages gewisse bisher erhaltene Zuwendungen berücksichtigt werden müssen
  • Es dürfen in dem og. Zeitraum keine Mitarbeiter gekündigt werden

Die Berechnung des Umsatzersatzes erfolgt automatisch von der Finanzverwaltung, nach einer der folgenden Methoden (der Reihenfolge nach):

  • Der Umsatz im November 2019 laut Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) bzw 1/3tel bei quartalsmäßiger UVA
  • 1/12tel der Jahresumsätze der zuletzt veranlagter Umsatzsteuererklärung
  • 1/12tel der Umsatzerlöse der zuletzt veranlagten Einkommensteuererklärung
  • Die Summe aller in 2020 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA´s) dividiert durch die Anzahl der Monate

Zu beachten: Bei sog Mischbetrieben, dh wenn nur ein Teil des Betriebes von der Schließung direkt betroffen ist, wird nur der Umsatz für diesen Teil ersetzt. Das Aufteilungsverhältnis ist zu ermitteln und bekanntzugeben.

Zu beachten: Es müssen Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit vorliegen, wenn Sie daher Ferienwohnungen (zB. über airbnb) vermieten, gibt es leider keinen Umsatzersatz. Vereine sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte erzielen und unternehmerisch tätig sind.

TIPP: Werden während dieser Zeit weiterhin Umsätze erwirtschaftet (zB. durch Lieferservice etc.) kürzen diese nicht den Zuschuss.

TIPP: Veranstalter mit dem Gewerbeschein „sonstiger Unterricht“ können ebenfalls den Umsatzersatz beantragen. Die betrifft laut herrschender Meinung auch die Abhaltung von Seminaren.

TIPP: Sollte die ÖNACE Ihres Gewerbescheins nicht mit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit übereinstimmen, ist eine Berichtigung anzudenken. Der Umsatzersatz dürfte dennoch möglich sein, wobei es in diesem Fall notwendig sein dies bei eine allfälligen Ablehnung der COFAG zu.

Zu beachten: Die Finanzverwaltung führt vorab eine Risikoanalyse durch. Bei mangelhaften, unvollständigen oder nicht aussagekräftigen Daten, kann sie daher vor Auszahlung des Umsatzersatzes mit dem Antragsteller in Kontakt treten. Entweder es wird der Antrag korrigiert oder zurückgezogen oder es muss eine schriftliche Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers vorgelegt werden.

Service: Die Antragstellung hat bei der COFAG via Finanz-Online zu erfolgen. Gerne bringen wir den Antrag für Sie ein, bitte geben Sie uns einfach Bescheid.