CORONA Unterstützung für Künstler*innen

Liebe Klienten!

Wir haben in der Folge alle Unterstützungsmöglichkeiten für Künstler*innen zusammengestellt.


 

LOCK-DOWN Kompensation

Jedenfalls können alle Künstler*innen die sog lock-down Kompensation in Höhe von einmalig € 1.300 bis 31.12.2020 beantragen.

Was sind die Voraussetzungen?

Sofern Sie bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) als Künstler registriert sind, gibt es keine weiteren Voraussetzungen.

Es erfolgt auch keine Gegenrechnungen von Zahlungen aus dem Härtefallfonds, der Überbrückungshilfe oder des COVID 19 Zuschusses. Lediglich für den Fall, dass ein sog. lock-down Umsatzersatz zusteht, gibt es keine Kompensation.

TIPP: Dazu zählt auch die freiwillige Krankenversicherung (sog. Opting-in) für jene Fälle, in denen die Versicherungsgrenze nicht überschritten (Stichtag 13. Juni 2020).

Das Antragsformular finden Sie hier.


 

Überbrückungsfinanzierung

Für alle Künstler*innen, die bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen SVS versichert sind gibt es eine einmalige Unterstützung in Höhe von € 10.000. Die Frist für die Antragstellung ist der 31. Dezember 2020.

Was sind die Voraussetzungen?

  • Es muss der Hauptwohnsitz in Österreich sein
  • Eine Registrierung der SVS als Künstler*in vorliegen (zum Stichtag 13. Juni 2020) und
  • eine wirtschaftliche Notlage bestehen.

Das bedeutet, dass entweder die laufenden Kosten (Lebenshaltungs- und Betriebskosten) nicht mehr gedeckt werden können oder die Weiterführung der künstlerischen Tätigkeit gefährdet ist. Ein Nachweis oder eine Glaubhaftmachung ist bei der Antragstellung nicht notwendig, jedoch ist mit der Antragstellung eine eidesstattliche Erklärung abzugeben.

TIPP: Als Künstler und somit antragsberechtigt sind alle Personen, die Kunst und Kultur schaffen, aber auch Kunstvermittler und Kunstlehrende.

Zu beachten: Betragen die Einkünfte 2020 mehr als € 75.180 muss die Beihilfe zurückgezahlt werden.

Zu beachten: Zahlungen aus dem Härtefallfonds sind bei dieser Beihilfe anzurechnen, es ist daher abzuwägen was für Sie günstiger ist.

Das Antragformular finden Sie hier.


 

Lock-down Umsatzersatz

Noch bis zum 15. Dezember 2020 kann nun ein Umsatzersatz von jenen Unternehmen beantragt werden, die direkt vom (derzeitigen) lock-down betroffen sind (zB Veranstaltung von darstellender Kunst).

Eine Liste aller direkt betroffenen Branchen finden sie hier, wobei zu beachten ist, dass zum einen das Unternehmen selbst und zum anderen die Branche direkt betroffen sein müssen, was zB für Musiker derzeit vom BMF verneint wird.

Die wichtigsten Eckdaten sind:

  • Für den Zeitraum 01.11. bis 06.12. werden 80% des zu ermittelnden Umsatzes erstattet
  • Der Mindestbetrag beträgt € 2.300, der Höchstbetrag € 800.000, wobei der Ermittlung des Höchstbetrages gewisse bisher erhaltene Zuwendungen berücksichtigt werden müssen
  • Es dürfen in dem og. Zeitraum keine Mitarbeiter gekündigt werden.

Die Berechnung des Umsatzersatzes erfolgt automatisch von der Finanzverwaltung im Wesentlichen nach der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 bzw. 1/3tel bei quartalsmäßiger UVA.

Zu beachten: Werden keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, so ist grundsätzlich der Umsatz laut Umsatzsteuer- oder Einkommensteuererklärung heranzuziehen.

TIPP: Der Umsatzersatz wird nur für gewisse Branchen gewährt, wobei sich dies nach der sog ÖNACE Kennzahl laut Gewerbeschein richtet. Für den Fall, dass diese bei ihnen falsch hinterlegt ist, kann auch noch nach der Antragstellung eine Korrektur beantragt werden.

Service: Die Antragstellung hat bei der COFAG via Finanz-Online zu erfolgen. Gerne bringen wir den Antrag für Sie ein, bitte geben Sie uns einfach Bescheid.

Zu beachten: Die sog lock-down Kompensation (siehe oben) kann in diesem Fall nicht beantragt werden.

Zu beachten: Die Finanzverwaltung führt vorab eine Risikoanalyse durch. Bei mangelhaften, unvollständigen oder nicht aussagekräftigen Daten, kann sie daher vor Auszahlung des Umsatzersatzes mit dem Antragsteller in Kontakt treten. Entweder es wird der Antrag korrigiert oder zurückgezogen oder es muss eine schriftliche Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers vorgelegt werden.


 

COVID-19 Fonds

Der COVID-19 Fonds beim Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF) wurde für alle Künstler*innen eingerichtet, die weder die Überbrückungsfinanzierung noch den Härtefallfonds beanspruchen können.

Die Beihilfe beträgt € 3.000 und bedingt wie ebenfalls eine wirtschaftliche Notlage.

TIPP: Für diese Beihilfe ist auch studentische Selbstversicherung anerkannt.

TIPP: Zuschüsse können auch bei den Verwertungsgesellschaften angefragt werden.

Das Antragformular finden Sie hier.


 

Härtefallfonds Phase II

Der Härtefallfonds der Wirtschaftskammer wurde nun bis 30. April 2021 verlängert und umfasst damit insgesamt 12 Monate. Für jeden Monat in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen beträgt der Zuschuss zusammen mit dem Come Back Bonus mindestens € 1.000, sohin können mindestens € 12.000 und maximal € 30.000 ausbezahlt werden.

Was sind die wesentlichen Voraussetzungen?

  • ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres besteht oder
  • die laufenden Kosten im Betrachtungszeitraum nicht mehr gedeckt werden können oder
  • im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 besteht, von dem das Unternehmen unmittelbar betroffen ist.

TIPP: Wie schon öfters von uns hingewiesen ist die Höhe des Zuschusses davon abhängig, welcher Einkommensteuerbescheid zuletzt beim Finanzamt veranlagt wurde.

Zu beachten: Der Umsatzrückgang in den einzelnen Betrachtungszeiträumen kann in Bezug auf ein einzelnes Monat oder in Bezug auf ein Quartal gerechnet werden, wobei hier unterschiedliche Zeiträume heranzuziehen sind.

Zu beachten: Die Deckung der laufenden Kosten muss nicht aus dem Privatvermögen erfolgen vielmehr ist ein Unternehmerlohn von € 2.000 bzw. bei verheirateten Personen € 3.000 fiktiv anzusetzen.

Das Antragformular finden Sie hier.


 

Fixkostenzuschuss Phase I und Fixkostenzuschuss 800.000

Ein Umsatzrückgang kann auch durch den sog. Fixkostenzuschuss abgedeckt werden. Umsatzrückgänge von 40% bzw. 30% führen grundsätzlich bereits zu einem Anspruch.

Da dabei auch der Unternehmerlohn (mindestens € 666,67 pro Monat) und für den Fixkostenzuschuss 800.000 auch die Abschreibungen relevant sind, führen bereits relativ geringe Fixkosten zu einem Zuschuss.

Da die Frist zur Antragsstellung erst mit August des Jahres 2021 abläuft (FKZ I) ist noch etwas Zeit sich das durchzurechnen.

TIPP: Der Fixkostenzuschuss ist zwar im Verhältnis zu den anderen Zuschüssen verhältnismäßig kompliziert, jedoch können wir Ihnen den Großteil der Arbeit abnehmen.


 

Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 5%

Der Umsatzsteuersatz auf künstlerische Leistungen wurde vorübergehend bis Ende 2020 auf 5% gesenkt. Noch nicht beschlossen, aber sehr wahrscheinlich ist, dass diese Regelung bis Ende 2021 ausgeweitet wird.


 

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir die Informationen sehr sorgfältig ausgearbeitet haben, es aber aufgrund möglicher Abänderungen oder auch detaillierteren Regelungen künftig noch zu Abweichungen kommen kann.

Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden!

 

Herzliche Grüße

 

Ihr taxservices Team