Corona Newsletter comebackstronger Teil X.

Liebe Klienten*innen!

Mitten im Lockdown von dem derzeit kein Ende in Sicht ist, gibt es nun eine Reihe von neuen Förderpaketen und Erweiterungen.

Nachfolgend haben wir die wichtigsten Themen für Sie zusammengefasst:

Für den Fall, dass Sie sich nicht in die Thematik einlesen möchten, kontaktieren Sie uns einfach für ein Beratungsgespräch – wir unterstützen Sie sehr gerne dabei für Ihr Unternehmen die beste Strategie zu wählen.

Das Budget für die Investitionsprämien wurde nun aufgestockt (Details dazu finden Sie in unserem letzten Newsletter), die Anträge sind bis 28. Februar 2021 zu stellen, der Durchführungszeitraum der Investitionen soll jedoch bis zum 31. Mai 2021 verlängert werden.

Die Kurzarbeit wurde verlängert und tritt damit in Phase III. Eine neuerliche Ausdehnung um weitere drei Monate, dh bis Ende Juni 2021 ist in Vorbereitung.

Für folgende Förderung ist die Frist bereits abgelaufen:

Lockdown Umsatzersatz für direkt betroffene Betriebe (ABGELAUFEN)

Zeitraum 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020

Antragstellung war bis zum 21. Jänner 2021 möglich

Wesentliches Kriterium: Gelistet als direkt vom Lockdown betroffenes Unternehmen

Folgende Förderpakete laufen nach wie vor.

Härtefallfonds (VERLÄNGERT)

Zeitraum 16. März 2020 bis 15. Juni 2021

Antragstellung voraussichtlich bis 15. Juli 2021

Wesentliche Kriterien: Umsatzrückgang mehr als 50% oder laufende Kosten können nicht mehr gedeckt werden.

Zu beachten: Die Anträge müssen für jeden Betrachtungszeiträume gesondert gestellt werden, dh auch, dass in jedem dieser Zeiträume die Voraussetzungen erfüllt sein müssen (Umsatzrückgang mehr als 50%).

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem letztveranlagten Steuerbescheid, dh sollten die Steuerbescheide 2019 zwischenzeitlich ergehen, kann sich dadurch der Auszahlungsbetrag verändern.

Fixkostenzuschuss 1

Zeitraum 16. März 2020 bis 15. September 2020

Antragstellung bis zum 31. August 2021

Wesentliches Kriterium: Umsatzrückgang mindestens 40%

Details dazu finden Sie hier.

Fixkostenzuschuss 800.000

Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021

Antragstellung bis zum 31. Dezember 2021 (1. Tranche bis 30. Juni 2021)

Wesentliches Kriterium: Umsatzrückgang mindestens 30%.

  • Insgesamt 9,5 Monate können beantragt werden, wobei die Betrachtungszeiträume zusammenhängen müssen, mit Ausnahme jener Monate in denen ein Umsatzersatz bezogen wurde
  • Ersetzt werden die Fixkosten prozentmäßig zum Umsatzentfall (zB bei 40%igem Umsatzrückgang werden 40% der Fixkosten ersetzt) im jeweiligen Betrachtungszeitraum
  • Fixkosten sind zB Geschäftsraummiete, Energie, Internet/Telefon, Abschreibung, Leasingraten, Versicherungen,Wertverlust saisonaler Ware, Sonstige vertragliche Verpflichtungen, Personalkosten für Stornierungen und den Mindestbetrieb
  • Ersetzt wir auch ein Unternehmerlohn bis zu € 2.666,67 im Monat sowie ein Geschäftsführerbezug bei GmbHs
  • Verlust bedeutet, dass die Aufwendungen höher sind als die Erträge, wobei die Einkommensteuerlichen oder Körperschaftsteuerlichen Richtlinien heranzuziehen sind
  • Es sind schadensminimierende Maßnahmen zu setzten
  • Es erfolgt eine Gegenrechnung mit dem Umsatzersatz, der 100% Garantie sowie einzelnen Landesförderungen
  • Gewisse Unternehmen sind von der Antragstellung ausgenommen (kein steuerliches Wohlverhalten, Insolvenzgefahr)
  • Der Fixkostenzuschuss 800.000 ist im Zusammenhang mit dem Verlustersatz zu sehen.

Der Antrag muss durch einen Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer eingebracht werden, der die Fixkosten und den Umsatzrückgang bestätigt. Bei einem Zuschuss bis zu € 36.000 können die dafür anfallenden Kosten bis zu € 1.000 als Fixkosten berücksichtigt werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.fixkostenzuschuss.at.

TIPP: Pauschalierungsoption: Bei Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz bis zu € 120.000 erfolgt ein Ersatz von 30% des Umsatzausfalls. In diesem Fall kann der Unternehmer den Antrag selbst einbringen.

Zu beachten: Da der Fixkostenzuschuss 800.000 bis Mitte Juni 2021 läuft ist bei vorheriger Beantragung eine Schätzung der Fixkosten vorzunehmen.

Verlustersatz

Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021

Antragstellung bis zum 31. Dezember 2021 (1. Tranche bis 30. Juni 2021)

Wesentliches Kriterium: Umsatzrückgang mindestens 30% UND Verlust

  • Insgesamt 9,5 Monate können beantragt werden, wobei die Betrachtungszeiträume zusammenhängen müssen, mit Ausnahme jener Monate in denen ein Umsatzersatz bezogen wurde
  • Ersetzt werden 90% (bei Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern und 10 € Mio Umsatz/Bilanzsumme nur 70%) des Verlustes in dem jeweiligen Betrachtungszeitraum
  • Verlust bedeutet, dass die Aufwendungen höher sind als die Erträge, wobei die Einkommensteuerlichen oder Körperschaftsteuerlichen Richtlinien heranzuziehen sind
  • Der Verlust ist soweit wie möglich durch schadensminimierende Maßnahmen zu verringern
  • Es erfolgt keine Gegenrechnung mit anderen Förderungen
  • Gewisse Unternehmen sind von der Antragstellung ausgenommen (kein steuerliches Wohlverhalten, Insolvenzgefahr)
  • Der Verlustersatz ist im Zusammenhang mit dem Fixkostenzuschuss 800.000 zu sehen.

Der Antrag muss durch einen Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer eingebracht werden, der den Verlust und die Berechnung bestätigen muss. Bei einem Ersatz bis zu € 36.000 können Kosten bis zu € 1.000 verlusterhöhend angesetzt werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.fixkostenzuschuss.at.

Zu beachten: Wurde bereits ein Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt, kann vor der 2. Tranche in den Verlustersatz gewechselt werden.

TIPP: Da der Verlustersatz bis Mitte Juni 2021 läuft ist es erforderlich eine detaillierte Prognoserechnung zu erstellen. Der Verlustersatz ist eine Alternative zum Fixkostenzuschuss, wir empfehlen daher in einigen Fällen diesen vorzuziehen und dann allenfalls zu wechseln.

Diese Pakete sind neu hinzugekommen:

Lockdown Umsatzersatz für indirekt betroffene Betriebe NEU

Zeitraum 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020

Antragstellung bis zum 30. Juni 2021

Wesentliches Kriterium: Umsatzrückgang mindestens 40% und mindestens 50% des Umsatzes mit Unternehmen, die direkt vom Lockdown betroffen waren

  • Vergleichszeitraum des Umsatzrückganges sind die Monate November und Dezember 2019. Für diese Monate sind jene Umsätze zu ermitteln die mit Unternehmen gemacht wurden, die direkt vom Lockdown betroffen waren.
  • Die Ersatzrate ist branchenspezifisch, die Liste können Sie hier abrufen. Ersetzt werden zwischen 12,5% und 80% des Vorjahresumsatzes.
  • Innerhalb der Monate November bis Dezember können 5 Betrachtungszeiträume gewählt werden – dies deshalb, da die direkt betroffenen Unternehmen unterschiedliche Lockdown Zeiträume hatten.
  • Es ist der %-Satz der Umsätze zu ermitteln, die im Vorjahr mit den direkt betroffenen Unternehmen getätigt wurde, wobei es hier auch Ausnahmeregelungen gibt
  • Der Mindestbetrag beträgt € 1.500,00 in Einzelfällen € 2.300, der Höchstbetrag € 800.000, wobei bei der Ermittlung des Höchstbetrages gewisse bisher erhaltene Zuwendungen berücksichtigt werden müssen.
  • Für die gewählten Zeiträume dürfen kein Fixkostenzuschuss, kein Verlustersatz und kein Ausfallbonus beantragt werden.
  • Ab 16. Februar 2021 dürfen im Zeitraum der gewährten Tage keine Mitarbeiter gekündigt werden.
  • Gewisse Unternehmen sind von der Antragstellung ausgenommen (kein steuerliches Wohlverhalten, Insolvenzgefahr).

Bei einem Umsatzersatz von mehr als € 5.000 müssen die Anträge durch einen Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer eingebracht werden, der auch den Umsatzentfall und die Berechnung bestätigen muss.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.umsatzersatz.at.

Zu beachten: Es müssen Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit vorliegen, wenn Sie daher Ferienwohnungen (zB über arbnb) vermieten, gibt es leider keinen Umsatzersatz. Für sog Privatzimmervermieter gab es für diese Monate einen eigenen Umsatzersatz.

Service: Die Antragstellung hat bei der COFAG via Finanz-Online zu erfolgen. Gerne bringen wir den Antrag für Sie ein, bitte geben Sie uns einfach Bescheid.

Zu beachten: Die Finanzverwaltung führt vorab eine Risikoanalyse durch. Bei mangelhaften, unvollständigen oder nicht aussagekräftigen Daten, kann sie daher vor Auszahlung des Umsatzersatzes mit dem Antragsteller in Kontakt treten.

Ausfallbonus NEU

Zeitraum 1. November 2020 bis Ende des Lockdowns

Antragstellung bis zum 30. Juni 2021

Wesentliches Kriterium: Umsatzrückgang mindestens 40%

  • Maßgeblich sind die Monate November 2020 bis Juni 2021
  • Der Umsatzrückgang muss mindestens 40% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres betragen
  • Der Ausfallbonus setzt sich aus 15% Bonus und 15% Vorschuss für den Fixkostenzuschuss 800.000 zusammen, wobei der Vorschuss auf den FKZ 800.000 gesondert beantragt werden kann
  • Bemessungsgrundlage ist der Umsatzrückgang des jeweiligen Monats gemessen an den Umsätzen im Vergleichsmonat 2019
  • Es werden maximal € 30.000 für den Bonus und maximal € 30.000 als Vorschuss pro Monat gewährt
  • Antragsberechtigt sind alle Unternehmen mit einigen Ausnahmen (kein steuerliches Wohlverhalten, Insolvenzgefährdung)

Weitere Informationen dazu finden Sie auch hier.

Zu beachten: Grundsätzlich kann der Ausfallbonus zusätzlich zu anderen Förderungen beantragt werden, mit Ausnahme des Umsatzersatzes und des Härtefallfonds für Künstler.

TIPP: Der wesentliche Vorteil des Ausfallbonus ist, die rasche und einfache Handhabung. Dieser kann via Finanz Online eingebracht werden.

Zu beachten: Wird der gesamte Bonus, dh auch das Akonto auf den Fixkostenzuschuss beantragt, muss die Überprüfung im Nachhinein durch einen Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer erfolgen.

TIPP: Wir empfehlen den 15%igen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 nur dann zu beantragen, wenn Sie auch vorhaben diesen einzubringen. Für den Fall, dass danach kein Antrag auf den Fixkostenzuschuss 800.000 gestellt wird, ist dieser Teil wieder zurückzuzahlen.

Zu beachten: Der Ausfallbonus muss für jeden Monat gesondert beantragt werden, dh es müssen auch für jeden Monat die Voraussetzungen vorliegen.

Sonstige wichtige Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 NEU

  • Verlängerung des 5%igen Umsatzsteuersatzes In den Bereichen Gastronomie, Hotellerie und in der Kulturbranche wurde der 5%ige Umsatzsteuersatz befristet bis 31.12.2021 verlängert. Nicht allerdings für Zeitungen und Druckwerke, diese unterliegen ab 1.1.2021 wieder dem ermäßigten Steuersatz von 10%.

TIPP: Darunter fallen auch alle künstlerischen Leistungen und der Verkauf von Kunstwerken.

  • Verlängerung der Abgabenstundungen Die Zahlungsfrist für die bis zum 15.01.2021 bereits gestundeten Abgaben wurde automatisch bis zum 31. März 2021 verlängert. Danach gibt es die Möglichkeit die Abgaben in Raten zu längstens 36 Monaten zu entrichten.

TIPP: Falls Sie das Gefühl haben, den Überblick zu verlieren, wenden Sie sich bitte gerne an uns. Wir halten die gestundeten Abgaben selbstverständlich in Evidenz.

Zu beachten: Diese ungewöhnlich lange Ratendauer gilt nur dann, wenn der Abgabenrückstand COVID-19 bedingt ist.

  • Die degressive Abschreibung für Anlagengüter kann noch bis 31. Dezember 2021 in Anspruch genommen werden und senkt damit die Steuerbelastung.
  • Bilanzierende Unternehmen können nunmehr pauschale Forderungswertberichtigungen und pauschale Rückstellungen steuerlich geltend machen, was bisher ausgeschlossen war.
  • Für das Jahr 2021 wurde die sog Kleinunternehmerpauschalierung im Bereich der Einkommensteuer modifiziert. Es erfolgt nunmehr eine weitgehende Gleichstellung mit der Kleinunternehmerregelung der Umsatzsteuer. Die Ausgabenpauschale für das Jahr 2021 beträgt nun maximal € 18.900 bei Produktionsbetrieben und € 8.400 bei Dienstleistungsbetrieben.

TIPP: Wir prüfen selbstverständlich bei der Erstellung des Jahresabschlusses welche Variante die für Sie vorteilhaftere ist.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir die Informationen sehr sorgfältig ausgearbeitet haben, es aber aufgrund möglicher Abänderungen oder auch detaillierterer Regelungen künftig noch zu Abweichungen kommen kann.

Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden!

 

Herzliche Grüße

 

Ihr taxservices Team

Kundeninformation – 365-Euro-Weihnachtsgutscheine

Liebe Klienten!

Im Nationalrat wurde die Steuerfreiheit des 365-Euro-Weihnachtsgutscheins beschlossen.

Wenn im Kalenderjahr 2020 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden konnte, soll der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden Gutscheine bis maximal EUR 365.- steuerfrei gewähren können.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Gutscheine im Dezember 2020 ausgegeben werden und bis 31.12.2021 befristet sind. Die Steuerbefreiung soll sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (z.B. Einkaufsmünzen) umfassen. Der Freibetrag über Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von EUR 186 jährlich soll von dieser Maßnahme unberührt bleiben.

Gleichzeitig sind die Gutscheine lohnnebenkosten- und  aller Voraussicht nach sozialversicherungsfrei.

 

Lock-Down Umsatzersatz

Bis zum 15. Dezember 2020 kann nun ein Umsatzersatz von jenen Unternehmen beantragt werden, die direkt vom (derzeitigen) lock-down betroffen sind.

Die wichtigsten Eckdaten sind:

  • Im Wesentlichen betrifft dies die Branchen Gastronomie, Hotellerie, Sportstätten und Veranstaltungsbetriebe sowie den Einzelhandel unabhängig von der Rechtsform. Eine Liste aller Branchen, wobei die sog ÖNACE Klassifikation ihres Gewerbescheins maßgeblich ist, finden Sie hier.
  • Für den Zeitraum 01.11. bis 30.11. werden für den Einzelhandel zwischen 20% und 60% und für alle anderen Branchen 80% des zu ermittelnden Umsatzes erstattet
  • Der Mindestbetrag beträgt € 2.300, der Höchstbetrag € 800.000, wobei bei der Ermittlung des Höchstbetrages gewisse bisher erhaltene Zuwendungen berücksichtigt werden müssen
  • Es dürfen in dem og. Zeitraum keine Mitarbeiter gekündigt werden

Die Berechnung des Umsatzersatzes erfolgt automatisch von der Finanzverwaltung, nach einer der folgenden Methoden (der Reihenfolge nach):

  • Der Umsatz im November 2019 laut Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) bzw 1/3tel bei quartalsmäßiger UVA
  • 1/12tel der Jahresumsätze der zuletzt veranlagter Umsatzsteuererklärung
  • 1/12tel der Umsatzerlöse der zuletzt veranlagten Einkommensteuererklärung
  • Die Summe aller in 2020 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA´s) dividiert durch die Anzahl der Monate

Zu beachten: Bei sog Mischbetrieben, dh wenn nur ein Teil des Betriebes von der Schließung direkt betroffen ist, wird nur der Umsatz für diesen Teil ersetzt. Das Aufteilungsverhältnis ist zu ermitteln und bekanntzugeben.

Zu beachten: Es müssen Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit vorliegen, wenn Sie daher Ferienwohnungen (zB. über airbnb) vermieten, gibt es leider keinen Umsatzersatz. Vereine sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte erzielen und unternehmerisch tätig sind.

TIPP: Werden während dieser Zeit weiterhin Umsätze erwirtschaftet (zB. durch Lieferservice etc.) kürzen diese nicht den Zuschuss.

TIPP: Veranstalter mit dem Gewerbeschein „sonstiger Unterricht“ können ebenfalls den Umsatzersatz beantragen. Die betrifft laut herrschender Meinung auch die Abhaltung von Seminaren.

TIPP: Sollte die ÖNACE Ihres Gewerbescheins nicht mit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit übereinstimmen, ist eine Berichtigung anzudenken. Der Umsatzersatz dürfte dennoch möglich sein, wobei es in diesem Fall notwendig sein dies bei eine allfälligen Ablehnung der COFAG zu.

Zu beachten: Die Finanzverwaltung führt vorab eine Risikoanalyse durch. Bei mangelhaften, unvollständigen oder nicht aussagekräftigen Daten, kann sie daher vor Auszahlung des Umsatzersatzes mit dem Antragsteller in Kontakt treten. Entweder es wird der Antrag korrigiert oder zurückgezogen oder es muss eine schriftliche Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers vorgelegt werden.

Service: Die Antragstellung hat bei der COFAG via Finanz-Online zu erfolgen. Gerne bringen wir den Antrag für Sie ein, bitte geben Sie uns einfach Bescheid.

 

 

CORONA Unterstützung für Künstler*innen

Liebe Klienten!

Wir haben in der Folge alle Unterstützungsmöglichkeiten für Künstler*innen zusammengestellt.


 

LOCK-DOWN Kompensation

Jedenfalls können alle Künstler*innen die sog lock-down Kompensation in Höhe von einmalig € 1.300 bis 31.12.2020 beantragen.

Was sind die Voraussetzungen?

Sofern Sie bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) als Künstler registriert sind, gibt es keine weiteren Voraussetzungen.

Es erfolgt auch keine Gegenrechnungen von Zahlungen aus dem Härtefallfonds, der Überbrückungshilfe oder des COVID 19 Zuschusses. Lediglich für den Fall, dass ein sog. lock-down Umsatzersatz zusteht, gibt es keine Kompensation.

TIPP: Dazu zählt auch die freiwillige Krankenversicherung (sog. Opting-in) für jene Fälle, in denen die Versicherungsgrenze nicht überschritten (Stichtag 13. Juni 2020).

Das Antragsformular finden Sie hier.


 

Überbrückungsfinanzierung

Für alle Künstler*innen, die bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen SVS versichert sind gibt es eine einmalige Unterstützung in Höhe von € 10.000. Die Frist für die Antragstellung ist der 31. Dezember 2020.

Was sind die Voraussetzungen?

  • Es muss der Hauptwohnsitz in Österreich sein
  • Eine Registrierung der SVS als Künstler*in vorliegen (zum Stichtag 13. Juni 2020) und
  • eine wirtschaftliche Notlage bestehen.

Das bedeutet, dass entweder die laufenden Kosten (Lebenshaltungs- und Betriebskosten) nicht mehr gedeckt werden können oder die Weiterführung der künstlerischen Tätigkeit gefährdet ist. Ein Nachweis oder eine Glaubhaftmachung ist bei der Antragstellung nicht notwendig, jedoch ist mit der Antragstellung eine eidesstattliche Erklärung abzugeben.

TIPP: Als Künstler und somit antragsberechtigt sind alle Personen, die Kunst und Kultur schaffen, aber auch Kunstvermittler und Kunstlehrende.

Zu beachten: Betragen die Einkünfte 2020 mehr als € 75.180 muss die Beihilfe zurückgezahlt werden.

Zu beachten: Zahlungen aus dem Härtefallfonds sind bei dieser Beihilfe anzurechnen, es ist daher abzuwägen was für Sie günstiger ist.

Das Antragformular finden Sie hier.


 

Lock-down Umsatzersatz

Noch bis zum 15. Dezember 2020 kann nun ein Umsatzersatz von jenen Unternehmen beantragt werden, die direkt vom (derzeitigen) lock-down betroffen sind (zB Veranstaltung von darstellender Kunst).

Eine Liste aller direkt betroffenen Branchen finden sie hier, wobei zu beachten ist, dass zum einen das Unternehmen selbst und zum anderen die Branche direkt betroffen sein müssen, was zB für Musiker derzeit vom BMF verneint wird.

Die wichtigsten Eckdaten sind:

  • Für den Zeitraum 01.11. bis 06.12. werden 80% des zu ermittelnden Umsatzes erstattet
  • Der Mindestbetrag beträgt € 2.300, der Höchstbetrag € 800.000, wobei der Ermittlung des Höchstbetrages gewisse bisher erhaltene Zuwendungen berücksichtigt werden müssen
  • Es dürfen in dem og. Zeitraum keine Mitarbeiter gekündigt werden.

Die Berechnung des Umsatzersatzes erfolgt automatisch von der Finanzverwaltung im Wesentlichen nach der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 bzw. 1/3tel bei quartalsmäßiger UVA.

Zu beachten: Werden keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, so ist grundsätzlich der Umsatz laut Umsatzsteuer- oder Einkommensteuererklärung heranzuziehen.

TIPP: Der Umsatzersatz wird nur für gewisse Branchen gewährt, wobei sich dies nach der sog ÖNACE Kennzahl laut Gewerbeschein richtet. Für den Fall, dass diese bei ihnen falsch hinterlegt ist, kann auch noch nach der Antragstellung eine Korrektur beantragt werden.

Service: Die Antragstellung hat bei der COFAG via Finanz-Online zu erfolgen. Gerne bringen wir den Antrag für Sie ein, bitte geben Sie uns einfach Bescheid.

Zu beachten: Die sog lock-down Kompensation (siehe oben) kann in diesem Fall nicht beantragt werden.

Zu beachten: Die Finanzverwaltung führt vorab eine Risikoanalyse durch. Bei mangelhaften, unvollständigen oder nicht aussagekräftigen Daten, kann sie daher vor Auszahlung des Umsatzersatzes mit dem Antragsteller in Kontakt treten. Entweder es wird der Antrag korrigiert oder zurückgezogen oder es muss eine schriftliche Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers vorgelegt werden.


 

COVID-19 Fonds

Der COVID-19 Fonds beim Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF) wurde für alle Künstler*innen eingerichtet, die weder die Überbrückungsfinanzierung noch den Härtefallfonds beanspruchen können.

Die Beihilfe beträgt € 3.000 und bedingt wie ebenfalls eine wirtschaftliche Notlage.

TIPP: Für diese Beihilfe ist auch studentische Selbstversicherung anerkannt.

TIPP: Zuschüsse können auch bei den Verwertungsgesellschaften angefragt werden.

Das Antragformular finden Sie hier.


 

Härtefallfonds Phase II

Der Härtefallfonds der Wirtschaftskammer wurde nun bis 30. April 2021 verlängert und umfasst damit insgesamt 12 Monate. Für jeden Monat in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen beträgt der Zuschuss zusammen mit dem Come Back Bonus mindestens € 1.000, sohin können mindestens € 12.000 und maximal € 30.000 ausbezahlt werden.

Was sind die wesentlichen Voraussetzungen?

  • ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres besteht oder
  • die laufenden Kosten im Betrachtungszeitraum nicht mehr gedeckt werden können oder
  • im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 besteht, von dem das Unternehmen unmittelbar betroffen ist.

TIPP: Wie schon öfters von uns hingewiesen ist die Höhe des Zuschusses davon abhängig, welcher Einkommensteuerbescheid zuletzt beim Finanzamt veranlagt wurde.

Zu beachten: Der Umsatzrückgang in den einzelnen Betrachtungszeiträumen kann in Bezug auf ein einzelnes Monat oder in Bezug auf ein Quartal gerechnet werden, wobei hier unterschiedliche Zeiträume heranzuziehen sind.

Zu beachten: Die Deckung der laufenden Kosten muss nicht aus dem Privatvermögen erfolgen vielmehr ist ein Unternehmerlohn von € 2.000 bzw. bei verheirateten Personen € 3.000 fiktiv anzusetzen.

Das Antragformular finden Sie hier.


 

Fixkostenzuschuss Phase I und Fixkostenzuschuss 800.000

Ein Umsatzrückgang kann auch durch den sog. Fixkostenzuschuss abgedeckt werden. Umsatzrückgänge von 40% bzw. 30% führen grundsätzlich bereits zu einem Anspruch.

Da dabei auch der Unternehmerlohn (mindestens € 666,67 pro Monat) und für den Fixkostenzuschuss 800.000 auch die Abschreibungen relevant sind, führen bereits relativ geringe Fixkosten zu einem Zuschuss.

Da die Frist zur Antragsstellung erst mit August des Jahres 2021 abläuft (FKZ I) ist noch etwas Zeit sich das durchzurechnen.

TIPP: Der Fixkostenzuschuss ist zwar im Verhältnis zu den anderen Zuschüssen verhältnismäßig kompliziert, jedoch können wir Ihnen den Großteil der Arbeit abnehmen.


 

Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 5%

Der Umsatzsteuersatz auf künstlerische Leistungen wurde vorübergehend bis Ende 2020 auf 5% gesenkt. Noch nicht beschlossen, aber sehr wahrscheinlich ist, dass diese Regelung bis Ende 2021 ausgeweitet wird.


 

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir die Informationen sehr sorgfältig ausgearbeitet haben, es aber aufgrund möglicher Abänderungen oder auch detaillierteren Regelungen künftig noch zu Abweichungen kommen kann.

Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden!

 

Herzliche Grüße

 

Ihr taxservices Team

 

Corona Newsletter comebackstronger Teil VII

Liebe Klienten*innen!

Wie in unseren letzten Aussendungen möchten wir Sie über Änderungen der bisherigen Förderpakete sowie über neue Hilfspakete am Laufenden halten. Diesmal können wir allerdings nur von geplanten Änderungen berichten, sobald diese in den Details feststehen, melden wir uns wieder bei Ihnen:

Vorab wieder einige Fristen und der Start der Anträge für die diversen Förderpakete:

Beim Härtefallfonds Phase II kann seit 16. Juni 2020 der Antrag für den dritten Betrachtungszeitraum (16.05. bis 15.06.2020) gestellt werden.

Am 18. Juni 2020 wurden nun endlich Klarstellungen zu den Dienstnehmer Abrechnungen bei der Kurzarbeit veröffentlicht. Da die sehr komplexen Regelungen erst softwaretechnisch umgesetzt werden müssen, wird die Juni Abrechnung von uns noch vorläufig nach der Handlungsanweisung der Wirtschaftskammer erstellt werden. Die Aufrollung erfolgt dann mit der Juli Abrechnung.

Noch nicht fertig ausgearbeitet aber bereits zugesagt ist die Verlängerung des Corona Hilfsfonds (Fixkostenzuschuss) um 6 Monate. Zu den einzelnen Anträgen haben sich mittlerweile zahlreiche Fragen ergeben, die von unserer Kammer gesammelt an die Regierung übergeben werden. Auch hier hoffen wir auf baldige Klarstellungen. Was wir ebenfalls bereits berichten können, dass die Antragstellung einige Herausforderungen an das Rechnungswesen stellt.

Das Unterstützungspaket für gemeinnützige Organisationen ist derzeit noch in Ausarbeitung.


GEPLANTE Änderungen

Die Umsatzsteuer in der Gastronomie- und der Kulturbranche soll vorübergehend auf 5% gesenkt werden.

In einer Pressekonferenz am 13. Juni 2020 wurde angekündigt in diesen Branchen den Umsatzsteuersatz auf 5%, befristet von 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020, zu senken.

Dies wird voraussichtlich folgende Leistungen betreffen:

  • Speisen und Getränke in der Gastronomie- und Hotelleriebranche (bisher 10% bzw 20%iger Satz)
  • Künstlerische Leistungen (bisher 13%iger Satz)
  • Besuch von Museen, Kinos oder Musikveranstaltungen (bisher 13%iger Satz)
  • Zeitungen und Bücher (bisher 10%iger Satz)

Zu beachten: Wir gehen davon aus, dass die geplanten Änderungen nächste Woche bekanntgegeben werden, sodass noch Zeit für die Adaptierung der Registrierkasse ist.


Steuerstundungen sollen bis zum 15. Jänner 2021 verlängert werden

Bisher konnten Steuer Stundungen bis zum bis 01. Oktober 2020 beantragt werden. Diese Frist soll nun bis 15. Jänner 2021 verlängert werden, wobei dies automatisch erfolgt und eine neuerliche Antragstellung unterbleiben kann.


Vorziehen der Steuerreform 2021

Angekündigt wurde, die für das Jahr 2021 geplante Steuerreform vorzuziehen. Damit verbunden würde sich eine Entlastung für Bezieher von niedrigeren Einkommen aber auch für Unternehmen ergeben.

Wenn diese in der ursprünglichen Form umgesetzt wird, bedeutet dies unter anderem

  • Eine Senkung des Körperschaftsteuersatzes von bisher 25% auf 21%
  • Eine Erhöhung des Familienbonus Plus von bisher € 1.500 pro Jahr auf € 1.750
  • Eine Reduktion der untersten Einkommensteuertarifstufen von derzeit 25%, 35% und 42% auf künftig 20%, 30% und 40%.

Verluste des Jahres 2020 sollen auf die Jahre 2018 und 2019 rückgetragen werden können

Damit verbunden wäre, dass ein Teil der Steuerstundungen nicht mehr oder nicht mehr zur Gänze rückgezahlt werden muss.

Zu beachten: Wenn für die Jahre 2018 und auch 2019 bereits Steuererklärungen eingereicht wurden, wird es systemgerecht hier zu einer Wiederaufnahme kommen.


Investitionen ab September 2020 sollen gefördert werden

Als Anreiz dafür wird es zum einen eine Investitionsprämie von mindestens 14% geben und zum anderen eine sog degressive und damit raschere Möglichkeit zur steuerlichen Abschreibung der angeschafften Wirtschaftsgüter.

Die konkrete Ausgestaltung bleibt noch abzuwarten.

Zu beachten: Sollten Sie für die nächsten Monate Investitionen geplant haben, so ist es jedenfalls sinnvoll diese bis in den September zu verschieben.


Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir die Informationen sehr sorgfältig ausgearbeitet haben, es aber aufgrund möglicher Abänderungen oder auch detaillierteren Regelungen künftig noch zu Abweichungen kommen kann.

Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden!

 

Herzliche Grüße

 

Ihr taxservices Team

 

Corona Newsletter comebackstronger Teil VI

Liebe Klienten*innen!

Wir freuen uns, Sie in unserer aktuellen Aussendung über gute Neuigkeiten zu informieren. Wie Sie sicherlich schon aus dem Medien erfahren haben, gibt es in einigen Bereichen Nachbesserungen der bisherigen Förderungen sowie einige neue Hilfspakete.

Beim Härtefallfonds Phase II gab es wichtige Änderungen und Erweiterungen.

Neu hinzugekommen ist ein sogenannter Come-Back Bonus in Höhe von € 500 pro Betrachtungszeitraum. Damit beträgt der maximale Zuschuss € 15.000 pro Person, steuer- und sozialversicherungsfrei.

Die erste Nachbesserung zum Corona Hilfsfonds (Fixkostenzuschuss) gab es schon nach einigen Tagen. Auch dazu informieren wir Sie im Folgenden.

Vorab wieder einige Fristen und der Start der Anträge für die diversen Förderpakete:

In den nächsten Tagen ist zu überlegen, ob die Kurzarbeit über weitere 3 Monate verlängert werden kann. Rückwirkende Anträge sind nur mehr für Zeiträume ab dem 01.04.2020 möglich, Verlängerungen können weiterhin rückwirkend gestellt werden. Durch eine neue Sozialpartnervereinbarung gibt es einige Lockerungen zB im Zusammenhang mit der Behaltefrist nach Beendigung der Kurzarbeit

Neu ist auch ein sog Start-up Hilfsfonds bei dem bereits Zuschüsse beantragt werden können. Näheres dazu weiter unten.

Wenn Sie Ihr Geschäftsmodell mehr in den virtuellen Raum verlegen möchten (zB Webshop) gibt es ebenfalls Zuschüsse.

Noch in Ausarbeitung ist derzeit der sog Neustartbonus, der durch AMS-Zuschüsse es den Unternehmern erleichtert ihre bisherigen oder auch neue Mitarbeiter wieder einzustellen. Die Antragstellung ist mit Mitte Juni 2020 geplant.

Über den sog NPO-Unterstützungsfonds werden wir ebenfalls mangels Details in einem nachfolgenden Newsletter berichten.

Wie immer unterstützen wir Sie sehr gerne bei allen Fragen im Zusammenhang mit den einzelnen Paketen.

 


 

Härtefallfonds – Phase II –wesentliche Änderungen Erweiterungen

 

Was hat sich geändert?

  1. Der Betrachtungszeitraum wurde von 6 Monate auf 9 Monate ausgedehnt

Konkret bedeutet dies, dass für drei beliebige Monate im Zeitraum 15.3. bis 15.12.2020 Anträge eingebracht werden können. Das ist vor allem für jene Unternehmern interessant, die entweder einen länger andauernden Einnahmenrückgang haben oder dieser erst zeitversetzt einsetzt.

Zu beachten: Damit kann der Zuschuss grundsätzlich verdoppelt werden. Die Grundvoraussetzung, dass für jeden der Betrachtungszeiträume ein (coronabedingter) Umsatzrückgang von mehr als 50% stattgefunden haben muss, bleibt aber bestehen.

Zu beachten: Bereits gestellte Anträge können zurückgezogen werden. Dies ist nun einerseits zeitlich begrenzt und es darf zwischenzeitlich kein weiterer Antrag gestellt worden sein. Anträge für den 1. Betrachtungszeitraum können bis zum 31.07.2020 zurückgezogen werden.

  1. Aufrundung des Zuschusses auf € 500 pro Zeitraum

In den Fällen, in denen es aufgrund des Nettoeinkommens oder von Nebeneinkünften zu Zuschüssen unter € 500 kam, werden diese nun auf € 500 aufgerundet.

TIPP: Für bisher bereits gestellte Anträge wird der Differenzbetrag automatisch nachgezahlt.

  1. Jeder Zuschuss erhöht sich nun um € 500 pro Zeitraum

Durch die Einführung eines sog Come-Back Bonus beträgt bei anspruchsberechtigten Unternehmer oder Selbständigen der Zuschuss mindestens € 1.000. Der maximale Zuschuss erhöht sich somit von € 2.000 auf € 2.500 pro Betrachtungszeitraum.

Zu beachten: Bei Unternehmer, die aufgrund von negativen oder geringen Einkünften in der Vergangenheit den Sockelbetrag von € 500 erhalten haben verdoppelt sich somit der Zuschuss.

TIPP: Auch hier wird der Differenzbetrag für bisher bereits gestellte Anträge automatisch nachgezahlt.

  1. Erweiterung auf Nebenerwerbsunternehmer

Bisher musste man als Antragsvoraussetzung eine Pflichtversicherung aufgrund der selbständigen Tätigkeit aufweisen. Dies ist nun nicht mehr notwendig. Es können nun alle Unternehmer einreichen, die eine Versicherung aus einer aktiven Tätigkeit aufweisen, unabhängig davon ob diese gesetzlich vorgeschrieben oder freiwillig ist.

TIPP: Damit können nun zB Personen die wegen Nichtüberschreiten der Versicherungsgrenzen (sog Kleinstunternehmen) nicht bei der SVS versichert sind, ebenfalls einen Zuschuss von € 500 zzgl Come Back Bonus € 500 für den jeweiligen Betrachtungszeitraum erhalten. Das betrifft auch Pensionisten (Eigenpension oder Witwenpension).

  1. Keine Anrechnung der Zuschüsse aus dem Härtefallfonds auf den Fixkostenzuschuss

Damit ist die Antragstellung für den Fixkostenzuschuss auch für viele kleinere Unternehmen und Selbständige interessant geworden, zumal es bei diesen auch einige Nachbesserungen gab.

 


 

Corona Hilfs-Fonds – Fixkostenzuschuss – was ist neu?

Eine Hürde, die vor allem für den Gastronomie- und Tourismusbereich hart getroffen hätte, ist gefallen. Ebenso können auch kleinere Unternehmen nun einen Antrag stellen.

  1. Erweiterung des Begriffs des „wirtschaftlich gesunden Unternehmens“

Bisher mussten Unternehmen die Kriterien einer EU Verordnung erfüllen, durften also kein sog „Unternehmen in Schwierigkeiten“ sein.

Nunmehr ist es ausreichend, dass weder über das Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, noch die Voraussetzungen für eine Eröffnung gegeben sind.

Zu beachten: Diese Erweiterung gilt nur für Unternehmen, die mit maximal € 200.000 gefördert werden (oder auch in den letzten 3 Jahren gefördert wurden).

  1. Herabsetzung des Mindestbetrages von € 2.000 auf € 500

Es können nun auch Einträge eingebracht werden, wenn der Gesamtzuschuss über alle Monate den Betrag von € 500 übersteigt.

  1. Zahlungen aus dem Härtefallfonds II (siehe auch oben) werden nicht abgezogen

In vielen Fällen sind die Fixkostenanträge sehr aufwendig und auch die Optimierung nicht ganz einfach. Wir haben dazu auch Package ausgearbeitet, dass wir bereits an viele unserer Klienten versendet haben. Für den Fall, dass Sie es nicht erhalten und Interesse haben, kontaktieren Sie uns bitte.

 


 

Start-up Hilfs-Fonds – Unterstützung für junge innovative Unternehmen

 

Für Start-ups wurde ein eigener Hilfsfonds gegründet. Die Abwicklung erfolgt über die Austrian Wirtschaft Service GmbH (aws) und wird zum einen durch im Erfolgsfall rückzahlbare Zuschüsse und zum anderen durch Kapitalgarantien bestehen. Letztere sind noch in Ausarbeitung, die Zuschüsse können bereits beantragt werden.

 

Wer kann diese Förderung in Anspruch nehmen?

Klein- und Kleinstunternehmer die

  • Innovativ sind
  • längstens vor 5 Jahren gegründet wurden (dh nicht ein anderes Unternehmen übernommen haben oder durch Zusammenschlüsse entstanden sind)
  • Noch keine Gewinne ausgeschüttet haben
  • Eigenkapital in Höhe von mindestens € 10.000 von einem privaten Investor haben
  • Von der COVID-19 Krise betroffen sind

 

Was und wieviel werden gefördert?

Es handelt sich um einen Zuschuss in Höhe von maximal € 800.000, der im Erfolgsfall rückzahlbar ist. Für die Bemessung des Zuschusses sind einerseits die betrieblichen Aufwendungen (zB Personal- und Sachkosten) und anderseits die Investitionen maßgeblich.

 

Nähere Informationen zu den einzelnen Voraussetzungen und zur Antragstellung können Sie hier abrufen.

 


 

Weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise

 

  • Stundungen von SV-Beiträgen bei der ÖGK wurden verlängert

Für die Monate Februar, März und April 2020 konnten Stundungen bis Ende Mai beantragt werden. Diese Frist wurde nun bis 15. Jänner 2021 verlängert. Sollten danach noch (coronabedingte) Liquiditätsprobleme bestehen, kann danach eine Ratenzahlung auf 11 Monate beantragt werden.

Für die Monate Mai bis Dezember 2020 können ebenfalls Stundungen bzw Ratenzahlungen bis längstens 31. Dezember 2021 beantragt werden.

Zu beachten: Während die Monate Februar, März und April zinsfrei gestundet werden können, fallen für die Monate danach nicht unbeträchtliche Verzugszinsen an.

  • Zuschüsse aus dem Künstlersozialversicherungsfonds

Für jene Künstler, die beim Härtefallfonds nicht antragsberechtigt waren, gibt es Zuschüsse aus dem Künstlersozialversicherungsfonds. Diese Zuschüsse sind eine Soforthilfe in Höhe von € 500 bzw € 1.000, die allerdings auf Zahlungen aus dem Härtefallfonds angerechnet werden.

TIPP: Durch die Erweiterung der Antragsberechtigungen beim Härtefallfonds wird es hier nur mehr wenige Personen geben, die auf diesen Zuschuss zurückgreifen müssen.

  • Diverses regionale und bundesländerspezifischen Förderungen

Eine gute Übersicht über die verschiedenen Programme bieten die Landesstellen der Wirtschaftskammern.

Interessant sind Förderungen der Wirtschaftsagentur Wien für Digitalisierung (zB die Erstellung eines Webshops) mit einem Zuschuss von bis zu € 10.000. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

 

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir die Informationen sehr sorgfältig ausgearbeitet haben, es aber aufgrund möglicher Abänderungen oder auch detaillierteren Regelungen künftig noch zu Abweichungen kommen kann.

 

Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden.

 

Herzliche Grüße

 

Ihr taxservices Team