Corona Newsletter comebackstronger Teil VI

Liebe Klienten*innen!

Wir freuen uns, Sie in unserer aktuellen Aussendung über gute Neuigkeiten zu informieren. Wie Sie sicherlich schon aus dem Medien erfahren haben, gibt es in einigen Bereichen Nachbesserungen der bisherigen Förderungen sowie einige neue Hilfspakete.

Beim Härtefallfonds Phase II gab es wichtige Änderungen und Erweiterungen.

Neu hinzugekommen ist ein sogenannter Come-Back Bonus in Höhe von € 500 pro Betrachtungszeitraum. Damit beträgt der maximale Zuschuss € 15.000 pro Person, steuer- und sozialversicherungsfrei.

Die erste Nachbesserung zum Corona Hilfsfonds (Fixkostenzuschuss) gab es schon nach einigen Tagen. Auch dazu informieren wir Sie im Folgenden.

Vorab wieder einige Fristen und der Start der Anträge für die diversen Förderpakete:

In den nächsten Tagen ist zu überlegen, ob die Kurzarbeit über weitere 3 Monate verlängert werden kann. Rückwirkende Anträge sind nur mehr für Zeiträume ab dem 01.04.2020 möglich, Verlängerungen können weiterhin rückwirkend gestellt werden. Durch eine neue Sozialpartnervereinbarung gibt es einige Lockerungen zB im Zusammenhang mit der Behaltefrist nach Beendigung der Kurzarbeit

Neu ist auch ein sog Start-up Hilfsfonds bei dem bereits Zuschüsse beantragt werden können. Näheres dazu weiter unten.

Wenn Sie Ihr Geschäftsmodell mehr in den virtuellen Raum verlegen möchten (zB Webshop) gibt es ebenfalls Zuschüsse.

Noch in Ausarbeitung ist derzeit der sog Neustartbonus, der durch AMS-Zuschüsse es den Unternehmern erleichtert ihre bisherigen oder auch neue Mitarbeiter wieder einzustellen. Die Antragstellung ist mit Mitte Juni 2020 geplant.

Über den sog NPO-Unterstützungsfonds werden wir ebenfalls mangels Details in einem nachfolgenden Newsletter berichten.

Wie immer unterstützen wir Sie sehr gerne bei allen Fragen im Zusammenhang mit den einzelnen Paketen.

 


 

Härtefallfonds – Phase II –wesentliche Änderungen Erweiterungen

 

Was hat sich geändert?

  1. Der Betrachtungszeitraum wurde von 6 Monate auf 9 Monate ausgedehnt

Konkret bedeutet dies, dass für drei beliebige Monate im Zeitraum 15.3. bis 15.12.2020 Anträge eingebracht werden können. Das ist vor allem für jene Unternehmern interessant, die entweder einen länger andauernden Einnahmenrückgang haben oder dieser erst zeitversetzt einsetzt.

Zu beachten: Damit kann der Zuschuss grundsätzlich verdoppelt werden. Die Grundvoraussetzung, dass für jeden der Betrachtungszeiträume ein (coronabedingter) Umsatzrückgang von mehr als 50% stattgefunden haben muss, bleibt aber bestehen.

Zu beachten: Bereits gestellte Anträge können zurückgezogen werden. Dies ist nun einerseits zeitlich begrenzt und es darf zwischenzeitlich kein weiterer Antrag gestellt worden sein. Anträge für den 1. Betrachtungszeitraum können bis zum 31.07.2020 zurückgezogen werden.

  1. Aufrundung des Zuschusses auf € 500 pro Zeitraum

In den Fällen, in denen es aufgrund des Nettoeinkommens oder von Nebeneinkünften zu Zuschüssen unter € 500 kam, werden diese nun auf € 500 aufgerundet.

TIPP: Für bisher bereits gestellte Anträge wird der Differenzbetrag automatisch nachgezahlt.

  1. Jeder Zuschuss erhöht sich nun um € 500 pro Zeitraum

Durch die Einführung eines sog Come-Back Bonus beträgt bei anspruchsberechtigten Unternehmer oder Selbständigen der Zuschuss mindestens € 1.000. Der maximale Zuschuss erhöht sich somit von € 2.000 auf € 2.500 pro Betrachtungszeitraum.

Zu beachten: Bei Unternehmer, die aufgrund von negativen oder geringen Einkünften in der Vergangenheit den Sockelbetrag von € 500 erhalten haben verdoppelt sich somit der Zuschuss.

TIPP: Auch hier wird der Differenzbetrag für bisher bereits gestellte Anträge automatisch nachgezahlt.

  1. Erweiterung auf Nebenerwerbsunternehmer

Bisher musste man als Antragsvoraussetzung eine Pflichtversicherung aufgrund der selbständigen Tätigkeit aufweisen. Dies ist nun nicht mehr notwendig. Es können nun alle Unternehmer einreichen, die eine Versicherung aus einer aktiven Tätigkeit aufweisen, unabhängig davon ob diese gesetzlich vorgeschrieben oder freiwillig ist.

TIPP: Damit können nun zB Personen die wegen Nichtüberschreiten der Versicherungsgrenzen (sog Kleinstunternehmen) nicht bei der SVS versichert sind, ebenfalls einen Zuschuss von € 500 zzgl Come Back Bonus € 500 für den jeweiligen Betrachtungszeitraum erhalten. Das betrifft auch Pensionisten (Eigenpension oder Witwenpension).

  1. Keine Anrechnung der Zuschüsse aus dem Härtefallfonds auf den Fixkostenzuschuss

Damit ist die Antragstellung für den Fixkostenzuschuss auch für viele kleinere Unternehmen und Selbständige interessant geworden, zumal es bei diesen auch einige Nachbesserungen gab.

 


 

Corona Hilfs-Fonds – Fixkostenzuschuss – was ist neu?

Eine Hürde, die vor allem für den Gastronomie- und Tourismusbereich hart getroffen hätte, ist gefallen. Ebenso können auch kleinere Unternehmen nun einen Antrag stellen.

  1. Erweiterung des Begriffs des „wirtschaftlich gesunden Unternehmens“

Bisher mussten Unternehmen die Kriterien einer EU Verordnung erfüllen, durften also kein sog „Unternehmen in Schwierigkeiten“ sein.

Nunmehr ist es ausreichend, dass weder über das Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, noch die Voraussetzungen für eine Eröffnung gegeben sind.

Zu beachten: Diese Erweiterung gilt nur für Unternehmen, die mit maximal € 200.000 gefördert werden (oder auch in den letzten 3 Jahren gefördert wurden).

  1. Herabsetzung des Mindestbetrages von € 2.000 auf € 500

Es können nun auch Einträge eingebracht werden, wenn der Gesamtzuschuss über alle Monate den Betrag von € 500 übersteigt.

  1. Zahlungen aus dem Härtefallfonds II (siehe auch oben) werden nicht abgezogen

In vielen Fällen sind die Fixkostenanträge sehr aufwendig und auch die Optimierung nicht ganz einfach. Wir haben dazu auch Package ausgearbeitet, dass wir bereits an viele unserer Klienten versendet haben. Für den Fall, dass Sie es nicht erhalten und Interesse haben, kontaktieren Sie uns bitte.

 


 

Start-up Hilfs-Fonds – Unterstützung für junge innovative Unternehmen

 

Für Start-ups wurde ein eigener Hilfsfonds gegründet. Die Abwicklung erfolgt über die Austrian Wirtschaft Service GmbH (aws) und wird zum einen durch im Erfolgsfall rückzahlbare Zuschüsse und zum anderen durch Kapitalgarantien bestehen. Letztere sind noch in Ausarbeitung, die Zuschüsse können bereits beantragt werden.

 

Wer kann diese Förderung in Anspruch nehmen?

Klein- und Kleinstunternehmer die

  • Innovativ sind
  • längstens vor 5 Jahren gegründet wurden (dh nicht ein anderes Unternehmen übernommen haben oder durch Zusammenschlüsse entstanden sind)
  • Noch keine Gewinne ausgeschüttet haben
  • Eigenkapital in Höhe von mindestens € 10.000 von einem privaten Investor haben
  • Von der COVID-19 Krise betroffen sind

 

Was und wieviel werden gefördert?

Es handelt sich um einen Zuschuss in Höhe von maximal € 800.000, der im Erfolgsfall rückzahlbar ist. Für die Bemessung des Zuschusses sind einerseits die betrieblichen Aufwendungen (zB Personal- und Sachkosten) und anderseits die Investitionen maßgeblich.

 

Nähere Informationen zu den einzelnen Voraussetzungen und zur Antragstellung können Sie hier abrufen.

 


 

Weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise

 

  • Stundungen von SV-Beiträgen bei der ÖGK wurden verlängert

Für die Monate Februar, März und April 2020 konnten Stundungen bis Ende Mai beantragt werden. Diese Frist wurde nun bis 15. Jänner 2021 verlängert. Sollten danach noch (coronabedingte) Liquiditätsprobleme bestehen, kann danach eine Ratenzahlung auf 11 Monate beantragt werden.

Für die Monate Mai bis Dezember 2020 können ebenfalls Stundungen bzw Ratenzahlungen bis längstens 31. Dezember 2021 beantragt werden.

Zu beachten: Während die Monate Februar, März und April zinsfrei gestundet werden können, fallen für die Monate danach nicht unbeträchtliche Verzugszinsen an.

  • Zuschüsse aus dem Künstlersozialversicherungsfonds

Für jene Künstler, die beim Härtefallfonds nicht antragsberechtigt waren, gibt es Zuschüsse aus dem Künstlersozialversicherungsfonds. Diese Zuschüsse sind eine Soforthilfe in Höhe von € 500 bzw € 1.000, die allerdings auf Zahlungen aus dem Härtefallfonds angerechnet werden.

TIPP: Durch die Erweiterung der Antragsberechtigungen beim Härtefallfonds wird es hier nur mehr wenige Personen geben, die auf diesen Zuschuss zurückgreifen müssen.

  • Diverses regionale und bundesländerspezifischen Förderungen

Eine gute Übersicht über die verschiedenen Programme bieten die Landesstellen der Wirtschaftskammern.

Interessant sind Förderungen der Wirtschaftsagentur Wien für Digitalisierung (zB die Erstellung eines Webshops) mit einem Zuschuss von bis zu € 10.000. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

 

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir die Informationen sehr sorgfältig ausgearbeitet haben, es aber aufgrund möglicher Abänderungen oder auch detaillierteren Regelungen künftig noch zu Abweichungen kommen kann.

 

Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden.

 

Herzliche Grüße

 

Ihr taxservices Team