Kammerumlage 1

Die so genannte Kammerumlage 1 ist von allen Mitgliedern der Wirtschaftskammer zu entrichten.
Bemessungsgrundlage ist die Summe der

  • Vorsteuer (=in Rechnung gestellte Umsatzsteuer)
  • Einfuhrumsatzsteuer
  • Erwerbsteuer
  • Steuer aufgrund Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge)

Die Abgabe beträgt 3 Promille der Bemessungsgrundlage, ist selbst zu berechnen undvierteljährlich an das Finanzamt abzuführen (Kürzel KU). Keine Kammerumlage 1 ist zu entrichten, wenn die Umsätze pro Kalenderjahr EUR 150.000 nicht übersteigen (Bagatellregelung). Achtung: Für einzelne Branchen gelten Sonderbestimmungen für die Berechnung. Die Jahreserklärung der Kammerumlage 1 erfolgt in der Umsatzsteuererklärung.