Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer

Mit dem Budgetbegleitgesetz wurde eine Änderung des Leistungsortes für die Telekom-Rundfunk und elektronisch erbrachte Leistungen vorgenommen.

Damit ist ab 1.1.2015 bei diesen Leistungen sowohl im B2B- Bereich (Leistungen zwischen Unternehmern) als auch im B2C-Bereich (Leistungen an Privatpersonen) die Leistung am Empfängerort steuerpflichtig.

Um die administrative Abwicklung durchführen zu können, wurde nun ein sog EU-weiter One-Stop-Shop (MOSS) über Finanz Online eingerichtet.

ZU BEACHTEN: Unter elektronisch erbrachte Leistungen fallen idR sämtliche App‘s, Musik- und Softwaredownloads und generell auf einem Portal zur Verfügung gestellte Informationen. Da die steuerliche Regelung nun für kleine Anbieter mit einem Verwaltungsaufwand verbunden ist, empfiehlt es sich künftig, diese Leistungen über größere Plattformen (zB App-store) anzubieten.

Eine weitere Neuregelung im Bereich der Betrugsbekämpfungsverordnung betrifft die Lieferung von Metallen und das damit verbundene, verpflichtend anzuwendende Reverse Charge System. Hier wurde nun eine Grenze von EUR 5.000 pro Rechnung eingeführt, unter derer das Reverse Charge System nur fakultativ anzuwenden ist.