Gaststättenpauschalierung

Anstelle einer Einnahmen/Ausgaben Rechnung können Betriebe mit einer Gewerbeberechtigung für Gastgewerbe, grundsätzlich ihre Ausgaben pauschalieren. Diese Regelung gilt ab dem Veranlagungsjahr 2013 und erfordert zudem das Einhalten der Umsatzgrenze von EUR 255.000 (netto, Vorjahresumsatz). Bilanzierende Unternehmen sind wie bisher ausgeschlossen.

Vorgesehen ist eine Ausgabenpauschalierung in drei modularen Ausprägungen:

  • Eine Grundpauschale mit 10% der Einnahmen die Betriebsausgaben die zB Werbung, Bürokosten, (Betriebs-)Versicherung, Internet und Telefon umfasst.
  • Eine Mobilitätspauschale mit 2% der Einnahmen für die betrieblichen Kfz-Kosten sowie Reise- und Fahrtspesen.
  • Eine Energie- und Raumpauschale mit 8% der Einnahmen für Energiekosten und Reinigung.

Die einzelnen Pauschalen können wahlweise (modular) angewendet werden, jedoch gibt es einegenerelle Bindungsverpflichtung auf 3 Jahre, die auch für die Zusammensetzung der einzelnen Module gilt. Zusätzlich können noch Ausgaben für Waren, Personal, Fremdleistungen, AfA, Miete und Pacht, Zinsen, Sozialversicherungsbeiträge und Instandhaltung abgesetzt werden.

ZU BEACHTEN: Wie bei allen Pauschalierungen können Steuerberatungskosten im Rahmen der Sonderausgaben zusätzlich geltend gemacht werden.